Das neue Organspenderegister: Alle Infos und wichtige Hinweise

Das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ wurde im Januar 2020 durch den Gesetzgeber beschlossen. Das Gesetz beinhaltet auch den Aufbau eines bundesweiten Organspenderegisters. Hierfür hat die Regierung das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beauftragt, ein Register „für Erklärungen zu Organ- und Gewebespende“ zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen.
Das Organspenderegister hat nun mittlerweile seit März 2024 seinen Betrieb aufgenommen.
Das Register soll dazu beitragen, die Bereitschaft zur Organspende zu stärken und die Registrierung und somit Abgabe der Erklärung zur Organ- und Gewebespende für jeden Bürger*in zu erleichtern, indem dies direkt online erfolgen kann. Zudem soll das Organspenderegister rund um die Uhr über einen Onlinezugriff eine valide Auskunft und Übersicht für die autorisierten Stellen liefern. Somit soll im akuten Anwendungsfall bei einem Patienten die Bereitschaft/Erklärung zur Organspende schnell und verlässlich ermittelt werden können.

Das Organspenderegister 2024: Auf einen Blick

  • Digitales Register des Bundesgesundheitsministeriums für die Abgabe und Eintragung der Erklärungen zu Organ- und Gewebespende eines jeden Bürger*in
  • Zugänglich für jedermann/frau ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
  • Einfache Online-Registrierung und Eintragung über sichere Authentifizierungsverfahren
  • Geschütztes Register, nicht öffentlich einsehbar
  • Abruf der Daten nur für autorisierte Stellen (auskunftsberechtigte Ärzte*innen, Transplantationsbeauftragte in Kliniken und Krankenhäusern, etc.) rund um die Uhr, um im Notfall schnell handeln zu können
  • seit 18.3.2024 nutzbar
  • Organspendeausweis oder Patientenverfügung bleiben daneben als weitere Möglichkeit bestehen, die persönliche Entscheidung zur Organspende zu dokumentieren

Das digitale Organspenderegister: Wie ist es aufgebaut und wer kann es nutzen?

Ergänzend zu den Maßnahmen der regelmäßigen Information und Aufklärung zu Organspende wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein digitales Organspenderegister eingerichtet, in das Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende selbst direkt eintragen können. Erklärungen können im Register jederzeit geändert und widerrufen werden. Auskunftsberechtigte Ärzte*innen und Transplantationsbeauftragte müssen rund um die Uhr auf das Register zugreifen können, was dazu beitragen soll, die Spendenbereitschaft unverzüglich klären zu können und das Problem eines nichtauffindbaren Organspendeausweises oder einer fehlenden Patientenverfügung zu lösen. Sowohl für das Eintragen wie auch für das Abrufen der Organspendeerklärungen sind sichere, digitale Authentifizierungsverfahren vorgesehen.

Erklärungen zur Organspende können, außer im Register, weiterhin auch mit dem Organspendeausweis, in der elektronischen Gesundheitskarte (elektronische Patientenakte) oder in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. Nachdem für die Organspende die Aufrechterhaltung bestimmter lebenserhaltender Maßnahmen notwendig sind, bleibt das Risiko an verschiedenen Orten widersprüchliche bzw. mehrdeutige Erklärungen dokumentiert zu haben. Der Detailgrad einer Regelung, wie sie beispielsweise im Rahmen der Dokumente von Meine Patientenverfügung möglich ist, hat den großen Vorteil, individuelle Festlegungen treffen zu können. So kann man hier beispielsweise auch unterscheiden, in welcher Situation man bereit ist, Organe zu spenden und in welcher nicht.

Organspende und Patientenverfügung: Was gilt es zu beachten? 

Die Feststellung des Hirntods ist Voraussetzung für eine Organentnahme. Hierfür wiederum muss der Kreislauf künstlich aufrecht erhalten werden. Wenn jemand in seiner Patientenverfügung derartige lebenserhaltende Maßnahmen ausschließt, steht das einer Erklärung zur Organspendebereitschaft erst einmal grundsätzlich entgegen. Dieser Widerspruch kann vermieden werden, wenn beides aufeinander abgestimmt, bzw. ein Vorrang der einen oder anderen Willenserklärung definiert wird. Deshalb die Empfehlung: Die Organspende im Rahmen der Patientenverfügung regeln. Erfahren Sie alle Details und Antworten auf die wichtigsten Fragen, wie Sie Ihre Verfügungen zu beiden Themen optimal aufeinander abstimmen können. >>jetzt informieren<<

Organspenderegister oder Patientenverfügung? Warum vieles für die Patientenverfügung spricht!


Wie das erst Jahr des Betriebs zeigt, bleibt das Organspenderegister weit hinter den Erwartungen zurück. Die Patientenverfügung als idealer Platz für die Dokumentation der Entscheidung für oder gegen die Organspende scheint auch in der Anwendung eine bessere Alternative zu bleiben.

  • Grundsätzlich bleibt die Patientenverfügung eine vom Gesetz ebenbürtig eingestufte Form, seine Haltung zur Organspende verbindlich und rechtswirksam zu dokumentieren
  • In der Patientenverfügung können Widersprüche vermieden bzw. behandelt werden (detaillierte Infos dazu auf unserer speziellen Infoseite)
  • Die Patientenverfügung kann von Ärzten bereits beim Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit eingesehen werden und verschafft den Ärzten schon zu diesem Zeitpunkt das Wissen, ob einer Organspende zugestimmt wird oder nicht. Der Einblick in das Organsspenderegister wird erst nach Eintritt des Hirntods möglich, somit geht Zeit für Entscheidungen und Handlungen verloren. Das ist ein großer Kritikpunkt der Ärzte, da dieser Zeitpunkt als zu spät erachtet wird.
  • Eine Patientenverfügung zu erstellen birgt keinerlei technische Hürden und deckt zusätzlich viele weitere, wichtige Willenserklärungen ab.
  • Sorgt man z.B. mit dem premium-Paket von Meine Patientenverfügung dafür, dass mit der Notfallkarte rund um die Uhr online auf die Patientenverfügung zugegriffen werden kann, kann man damit bereits heute sicherstellen, dass die Entscheidung für oder gegen die Organspende allen Beteiligten detailliert, frühzeitig und vollumfänglich vorliegt.

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Wie hilfreich ist das neue Organspenderegister? Ein vorläufiges Fazit

Das Fazit nach einem Jahr Betrieb (Stand März 2025) ist ernüchternd. Lediglich 275.000 Menschen haben dort einen Eintrag vorgenommen. Als ein Grund dafür gelten die technischen Hürden. Ohne Ausweis mit Online-Funktion und Smartphone kann man selbst den Eintrag nicht vornehmen. Darüber hinaus wird kritisiert, dass generell das Thema weiterhin zu wenig forciert und kommuniziert wird. Anlässe, zu denen Menschen auf diese Möglichkeit hingewiesen und darin bestärkt werden, einen Eintrag vorzunehmen, bleiben in der Minderzahl. Das Thema im Zusammenhang mit den übrigen Willensbekundungen im Rahmen einer Patientenverfügung zu behandeln, ist dagegen naheliegend und intuitiv.

Es bleibt also dabei: Mit der Entscheidung für die Erstellung einer umfassenden Patientenverfügung decken Sie viele Punkte ab, um sich auch in einer derartigen Situation Ihre Selbstbestimmung zu wahren. Dabei auch eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu treffen, liegt in der Sache begründet und bietet sich nahezu selbstverständlich an. Und unabhängig von technischen Lösungen, stellen Sie sicher, dass Ihr Wille rechtskräftig und im Ernstfall verfügbar berücksichtigt wird. Das gilt für jetzt als auch für die Zukunft. Ohnehin sollten die entsprechenden Unterlagen (Vollmacht und Patientenverfügung) Ihren Bevollmächtigen vorliegen, um die Durchsetzung Ihres Patientenwillens und die Wahrung Ihrer Selbstbestimmung zu sichern.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Serviceangebot Meine Patientenverfügung dabei.

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Die Entscheidungslösung: das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende


Informationen zum BGH Urteil

Um die Anzahl potentieller Organspender zukünftig zu erhöhen, hat der Gesetzgeber im Januar 2020 die rechtliche Grundlage für die Organspende geändert. Ab 2022 gilt die sogenannte Entscheidungslösung, eine Abwandlung der bisher bestehenden Zustimmungslösung. Danach ist eine Organentnahme nach dem Tod in Deutschland nur zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten eingewilligt hat oder stellvertretend die Angehörigen zustimmen.
Eine Entscheidungslösung gilt an sich bereits seit 2012. Der Gesetzgeber hat nun weitere Ergänzungen zur Entscheidungslösung vorgenommen, um das Thema Organspende noch stärker in die Öffentlichkeit zu tragen und die Bereitschaft zur Organspende unter den Bürger*innen zu erhöhen. Die Ergänzungen zur Entscheidungslösung beinhalten eine erhöhte und regelmäßigere Information und Aufklärung der Bürger*innen zur Organspende, die von unterschiedlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen vorgenommen werden müssen.
Aber auch organisatorische Neuerungen, wie das Organspenderegister Deutschland sollen dazu beitragen, dass zukünftig mehr Organtransplantationen durchgeführt werden können.

Organspende kann Leben retten


Organspenden sind für viele Menschen überlebenswichtig. In Deutschland gibt es jedoch immer noch zu wenig Spenderorgane. Auf der Warteliste bei Eurotransplant stehen über 9000 Menschen aus Deutschland und warten auf ein Spenderorgan – die weitaus meisten warten auf eine Spenderniere. Laut BzGA gab es 2020 in Deutschland 913 Organspenderinnen und Organspender.

Die Spendenbereitschaft liegt in hierzulande laut einer Umfrage der Barmer Krankenkasse aus dem Juni 2021 bei 36 Prozent und ist damit gegenüber den Vorjahren gestiegen. Besonders hoch ist sie mit 43 Prozent bei den 18- bis 25-Jährigen. Bei den 39-bis 50-Jährigen liegt sie demgegenüber bei unter 30 Prozent.

Warum ein digitales Organspenderegister sinnvoll ist?

Durch das Onlineregister wird eine zusätzliche freiwillige Möglichkeit geschaffen, die Bereitschaft zur Organspende zu dokumentieren und diese einfach, online, direkt von zu Hause vornehmen zu können. Bürokratische Hürden und aufwendige schriftliche Dokumentationen sollen hiermit vermieden werden und somit die Bereitschaft der Bürger*innen, vor allem auch der jungen und digitalaffinen Bevölkerung, zur Organspende und Erklärung dieser erhöht werden.

Zudem liefert das digitale Organspenderegister einen schnellen und sicheren Zugriff in Notfallsituationen für Ärtze*innen und Transplantationsbeauftragte. Organspende rettet Leben!

Wer informiert zu Organspende und zum Organspenderegister?


Die Hausärzte*innen sollen ihre Patientinnen und Patienten aktiv zur Organspende beraten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stattet die Ärzte mit entsprechenden Beratungsunterlagen aus. Die Ärzte können die Beratung zur Organspende alle zwei Jahre extrabudgetär abrechnen. In der ärztlichen Ausbildung soll das Thema Organspende auch eine größere Rolle spielen und auch prüfungsrelevant werden.Beratung bei Ärztin

Ebenso sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, alle zwei Jahre ihre Versicherten zum Thema Organspende zu informieren und entsprechende Aufklärungsunterlagen zuzustellen sowie die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Erklärung der Organspende zu erläutern.

Auch die kommunalen Ausweisstellen erhalten eine stärkere Rolle bei der Aufklärung zur Organspende. Sie händigen an die neue Rechtslage angepasste Aufklärungsunterlagen an die Bürger*innen aus und übermitteln diese auch bei der elektronischen Antragstellung.  Außerdem weisen sie auf die Möglichkeit hin, sich später in das digitale Organspenderegister eintragen zu können. Beim Abholen der Ausweisdokumente soll man sich dann schon direkt vor Ort im Amt, aber auch jederzeit später zu Hause das neue Onlineregister eintragen können.  Eine Beratung zur Organ- und Gewebespende erfolgt durch die Ausweisstellen jedoch nicht.

Auch beim Erwerb der Fahrerlaubnis wird zukünftig die Organspende stärker thematisiert werden und das Grundwissen über Organspenden künftig Teil der Erste-Hilfe-Kurse vor einer Führerscheinprüfung werden.

Die Organspendereform: Hintergrund und Ablauf zur gesetzlichen Entscheidungslösung

Der Entscheidung des Bundestages zu einer Organspendereform ist eine intensive undInformationen zum BGH-Urteil denkwürdige Debatte vorausgegangen. Es kommt nicht oft vor, dass Gesetzentwürfe von einer Gruppe von Abgeordneten über die Fraktionsgrenzen hinweg eingebracht werden. Hier war dies der Fall und zwar sowohl für die am Ende erfolgreiche Entscheidungslösung wie auch für die Widerspruchslösung.

Die AfD-Fraktion hatte mit der Vertrauenslösung einen weiteren Vorschlag eingebracht.  Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und so prominente Abgeordnete wie Prof. Karl Lauterbach hatten für die Widerspruchslösung geworben. Danach sollte jede/r automatisch Spender/in sein, wenn einer Organspende zu Lebzeiten nicht aktiv widersprochen wurde. Die unterstützenden Abgeordneten haben sich von der Widerspruchslösung eine größere Zahl von Spenderorganen versprochen und auf höhere Spenderzahlen in anderen Ländern mit einer Widerspruchslösung verwiesen.

Es wurde jedoch kritisiert, dass Widerspruchslösungen im deutschen Recht die Ausnahme sind und daher gerade bei einer so wichtigen Frage wie der Organspende nicht angewandt werden dürfen. Die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat sich daher für die Entscheidungslösung entschieden, mit der Hoffnung, dass der erweiterte Aufklärungsauftrag an Ärzte und Behörden und die neue, einfachere Registrierungsmöglichkeit im Register die Zahl der Spenderorgane ebenfalls steigert.

FAQ Organspenderegister - konkrete Antworten

Alle Bürger*innen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Arzt und Bevollmächtigte bzw. Betreuer müssen versuchen auf anderem Weg herauszufinden, wie Sie  in der eingetretenen Situation entschieden hätten. Eine für alle Beteiligten wenig wünschenswerte Situation:

    • Es wird versucht, z.B. anhand Ihrer früheren Äußerungen Ihren Patientenwillen zu ermitteln. Derartige Äußerungen sind jedoch selten so konkret getroffen, dass sie eindeutig auf die eingetretene Situation angewendet werden können.
    • Für den Bevollmächtigten/Betreuer kann es in Folge eine erhebliche Belastung darstellen, nicht genau zu wissen, wie Sie sich in der jeweiligen Situation entschieden hätten. Und dennoch muss eine Entscheidung von großer Tragweite getroffen werden.
    • Auch für Sie selbst besteht das große Risiko, dass dabei Entscheidungen getroffen werden, die nicht Ihren Wertvorstellungen entsprechen und Sie damit in eine Situation gelangen, die Sie sich weder sich selbst noch Ihren Angehörigen gewünscht hätten.

Ihre personenbezogene Daten werden abgefragt und gespeichert. Dazu zählen: Vorname, Familienname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und E-Mail-Adresse.

Im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und Gewebespende auf eine namentlich benannte Person mit deren Einwilligung deren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Im Hinblick auf den Arzt*in, der/die von einem Krankenhaus dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information als auskunftsberechtigt benannt wurde a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum und Kennnummer, b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kennnummer des Krankenhauses und c) Kennnummer des Eintrags.

Sowohl für das Eintragen wie auch für das Abrufen der Organspendeerklärungen sind sichere, digitale Authentifizierungsverfahren vorgesehen. Nähere Details zum Vorgehen sind bisher noch nicht bekannt.

Zugriff haben ausschließlich die Personen, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben haben sowie auskunftsberechtigte Ärzte*innen oder Transplantationsbeauftrage. Diese müssen rund um die Uhr auf das Register zugreifen können, was dazu beitragen soll, die Spendenbereitschaft unverzüglich klären zu können und das Problem eines nichtauffindbaren Organspendeausweises zu lösen.

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information darf eine Auskunft aus dem Register ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, sowie an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten erteilen, der von einem Krankenhaus dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information als auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder des Gewebes des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmenbeteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder Gewebespender erst erfragen, wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden ist.

Erklärungen zur Organspende können außer im Register weiterhin auch im Organspendeausweis, in der elektronischen Gesundheitskarte oder in einer Patientenverfügung dokumentiert werden. Dies ist ebenfalls sinnvoll und sollte ergänzend zum Eintrag in das Organspenderegister erfolgen.