BGH Urteil zur Patientenverfügung - Was müssen Sie beachten?
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem BGH Urteil zur Patientenverfügung vom 06. Juli 2016, dass Patientenverfügungen für ihre Anwendung konkret formuliert sein müssen. Auch das BGH Urteil zur Patientenverfügung vom 14. November 2018 (Aktenzeichen: XII ZB 107/18) bestätigt: Formulierungen wie “Keine lebenserhaltenden Maßnahmen” reichen nicht aus, um eine zweifelsfreie Patientenverfügung zu erstellen. Auch wenn der BGH mit dem zuletzt erteilten Beschluss anderen Faktoren, wie z.B. Zeugenaussagen aus dem Umfeld der Patienten, zusätzliche Bedeutung zumisst, bestätigt sich damit erneut, dass eine klar formulierte Patientenverfügung das beste Mittel ist, um Streitigkeiten unter den Angehörigen vorzubeugen.
Das Gute: Kunden von Meine Patientenverfügung brauchen hier nichts zu befürchten. Unsere Formulierungen in der Patientenverfügung sind seit anbeginn ausreichend konkret.
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Patientenverfügungen
Das wegweisende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06. Juli 2016 bestätigt, was Experten seit langem bemängeln: Patientenverfügungen müssen konkret formuliert sein.
Der Fall: Eine Mutter hatte der künstlichen Ernährung über eine Magensonde nicht widersprochen, als sie noch einwilligungsfähig war. Dann hatte sich ihr Zustand durch einen Hirnschlag stark verschlechtert, von dauerhaften Hirnschädigungen war auszugehen. Die bevollmächtigte Tochter wollte die künstliche Ernährung beenden lassen, andere Familienmitglieder waren dagegen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Vorsorgedokumente ausreichend konkret den Willen der Mutter wiedergaben, um die künstliche Ernährung zu beenden. Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die Formulierung “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” und die in der Patientenverfügung beschriebenen Anwendungssituationen nicht ausreichend waren, um die künstliche Ernährung zu beenden.
Zur Pressemeldung des BGH mit einem Link zum Urteil geht es hier.
Das Urteil hat weitreichende Folgen.
Das Verfahren und die Folgen
Vom BGH wurde bemängelt, dass sich aus der vorliegenden Patientenverfügung keine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten ließe. Es fehlte die erforderliche Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen. Das Prekäre daran ist, dass die dem Fall zugrunde liegende Patientenverfügung durchaus gängigen und häufig verwendeten Mustern entsprach.
Da bislang in dieser Form erstellte Patientenverfügungen die Anforderungen nicht oder nur stark eingeschränkt erfüllen und im Ernstfall deshalb wenig helfen, sind diese anzupassen oder neu zu erstellen.
Meine Patientenverfügung erfüllt die hohen Anforderungen des BGH und ermöglicht die einfache und sichere Erstellung wirksamer Vorsorgedokumente.