Nur jeder zweite Intensivpatient hat vorgesorgt
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) verweist in ihrer Pressemitteilung vom 21. August auf eine Studie mit einem alarmierenden Ergebnis – jeder zweite Intensivpatient hatte demnach KEINE Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Die betreffende Studie wurde im Uniklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) durchgeführt, knapp 1.000 Patienten wurden befragt. Die Folgen mangelnder Vorsorge für kritische gesundheitliche Situation können jedoch gravierend sein.
Ergebnisse der Studie
Unter der Leitung von Professor Stefan Kluge, Präsidiumsmitglied der DIVI und Direktor der UKE-Klinik für Intensivmedizin, wurde 998 Patienten auf elf Intensivstationen befragt. Nur 51 Prozent der Befragten verfügten über eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Knapp 40 Prozent der Befragten ohne Dokumente hatten sich noch nie Gedanken dazu gemacht! Die DIVI fordert daher eine bessere Aufklärung der Bevölkerung und sieht hier die Gesundheitspolitik in der Pflicht.
Die Studie liefert aber noch weitere besorgniserregende Ergebnisse. 40 Prozent der vorliegenden Vorsorgevollmachten und 45 Prozent der vorliegenden Patientenverfügungen waren unvollständig und nur schwer oder überhaupt nicht interpretierbar. Außerdem lagen lediglich 23 Prozent der Dokumente tatsächlich im Krankenhaus vor. Durch die Studie wurden die Beobachtungen von Prof. Kluge aus dem Alltag nun belegt.
Die Folgen können fatal sein
Eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten regelt, wer für den Patienten Entscheidungen treffen darf, wenn er seinen Willen nicht mehr zweifelsfrei ausdrücken kann. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, ist im Ernstfall das Betreuungsgericht anzurufen, welches einen gerichtlichen Betreuer bestimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder sind dabei nicht automatisch bevollmächtigt, Betreuungsgerichte müssen diese lediglich anhören und können dann auch einen Berufs- oder ehrenamtlichen Betreuer ernennen. Wer die Bestellung einer unbekannten Person als Betreuer vermeiden möchte, muss daher zwingend in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, welche Vertrauensperson die notwendigen Entscheidungen zur medizinischen Behandlung und Versorgung treffen darf.
Eine Patientenverfügung muss ganz konkrete Behandlungsentscheidungen (z. B. Wiederbelebung, künstliche Beatmung und Ernährung, Umfang und Grenzen der Schmerztherapie), im Kontext der jeweiligen Anwendungssituationen enthalten, damit die Ärzte diese zweifelsfrei umsetzen können. Bei einer schlecht verständlichen, unvollständigen oder widersprüchlichen Patientenverfügung sind Ärzte verpflichtet, durch Gespräche mit den Angehörigen oder nahestehenden Personen den mutmaßlichen Patientenwillen herauszufinden. Schwierig wird es dann, wenn diese den Patientenwillen selbst nicht kennen oder unterschiedliche Auffassungen bestehen. In solchen Fällen muss dann trotz vorliegender Patientenverfügung ein Betreuungsgericht entscheiden, nicht selten enden erbitterte Auseinandersetzungen der nächsten Angehörigen vor einem Richter.
Die Studie verdeutlicht zudem, wie wichtig eine schnelle und sichere Verfügbarkeit der Vorsorgedokumente im Ernstfall ist. Häufig sind die ersten 48 Std. entscheidend. Was nützt eine Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht, wenn die Ärzte diese nicht kennen und oder diese erst nach Tagen vorliegen?
Wir unterstützen Sie einfach und sicher
Unser Serviceangebot bietet medizinische, juristische und ethische Expertise auf einer neutralen Grundlage. Die Patientenverfügungen entsprechen den Forderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 2016 und 2017. Wer möchte, kann vor der endgültigen Erstellung eine Voransicht der Dokumente ausdrucken und mit dem Hausarzt / behandelnden Arzt durchsprechen.
Unser Notfall- und Archivservice sorgt dafür, dass über den Zugangscode auf einer Notfallkarte von überall über das Internet zu jeder Zeit auf die hinterlegten Vorsorgedokumente zugegriffen werden kann – somit auch durch die Ärzte im Krankenhaus. Ihr verfügter Wille ist damit stets verfügbar und sofort anwendbar.
Weitere Informationen: Unser Angebot
Die meisten Menschen möchten zu Hause oder im Hospiz sterben – die Realität sieht leider häufig anders aus
Eine durch den Deutschen Hospiz- und Palliativverband e.V. (DHPV) im Juni 2017 durchgeführte Befragung hat ergeben dass sich 85 von 100 Erwachsenen wünschen, zu Hause oder im Hospiz zu sterben. Wie jedoch die Realität aussieht und was Sie dafür tun können, dass Ihre Wünsche besser wahrgenommen werden, erfahren Sie hier.
An welchem Ort die meisten Menschen sterben
85% der befragten Erwachsenen wollen zu Hause oder im Hospiz sterben. Nach Erhebungen von TNS Emnid (im Oktober 2015) versterben tatsächlich jedoch 46% im Krankenhaus und 31% im Pflegeheim. Nur 23% der Menschen versterben wie gewünscht zu Hause oder im Hospiz.
Weiterhin hoher Aufklärungs- und Handlungsbedarf
Obwohl viele Menschen den vorgenannten Wunsch haben, sind sie den Umfragen zufolge nicht ausreichend darüber informiert, wie dieses Ziel erreicht werden kann. Doch nur wer gut informiert ist, kann die richtigen Entscheidungen treffen.
Die Möglichkeit zur Vorsorge mit einer Patientenverfügung ist über 90% der Befragten bekannt. Die Zahl der Patientenverfügungen steigt auch in den letzten Jahren stetig.
Viele Menschen sind jedoch mit der Erstellung einer fundierten und im Ernstfall tatsächlich wirksamen Patientenverfügung überfordert. Formulare bieten häufig weder die notwendigen Informationen zur Meinungsbildung, noch genügend Raum für individuelle Vorstellungen wie die Versorgung in Hospiz- und Palliativeinrichtungen. Wer jedoch zu Hause oder in einem Hospiz sterben möchte, sollte dies unbedingt in der Patientenverfügung berücksichtigen.
Auch über die Arbeit und die Möglichkeiten der bundesweit verfügbaren Hospiz- und Palliativversorgung besteht noch Aufklärungsbedarf. Rund ein Viertel der Bevölkerung
kennt den Begriff „Palliativ“ nicht und nur jeder Dritte der befragten Personen konnte den Begriff korrekt zuordnen. Lediglich 18 % der Befragten war bekannt, dass die Angebote der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize für die Betroffenen kostenfrei sind. So überrascht es auch nicht, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung sind, die Gesellschaft müsse sich mehr mit den Themen „Krankheit, Sterben und Tod“ auseinandersetzen. Dieses Bild ergab sich aber auch schon in der vorherigen Befragung vor fünf Jahren.
Meine Patientenverfügung unterstützt die Hospiz- und Palliativversorgung
Unser Online-Interview führt Sie sicher durch alle relevanten Fragestellungen und bietet neben den notwendigen Hintergrundinformationen auch medizinisch und juristisch fundierte Verfügungsoptionen auf einer neutralen Grundlage. Wer eine auf die Palliativversorgung ausgerichtete Patientenverfügung erstellen möchte, kann dabei die speziell dafür vorgesehenen Verfügungsoptionen auswählen. Auch der gewünschte Ort zur Versorgung in der letzten Lebensphase kann verfügt werden (beispielsweise „häusliche Umgebung“ oder „Hospiz“).
Weitere Informationen: Unser Angebot
Das „Automatische Vertretungsrecht“ kommt vorerst nicht
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl am 22.09.2017 die „Einführung eines Notvertretungsrechts in Gesundheitsangelegenheiten“ nicht erneut auf die Tagesordnung genommen. Damit wird die Einführung des „automatischen Vertretungsrechts für Ehegatten“ vorerst nicht gesetzlich geregelt werden. Wie geht es weiter?
Neue Initiative erforderlich
Der Bundesrat hatte zu dem Thema in 2016 das Gesetzgebungsverfahren initiiert, dieses jedoch aufgrund von Empfehlungen des Rechtsausschusses in seiner Sitzung am 07. Juli 2017 nicht verabschiedet. Da alle Gesetzesvorhaben mit der Neuwahl der Bundesregierung seit Ende September hinfällig sind, müsste nach der erfolgten Konstituierung des Bundestages erneut ein Gesetzesentwurf eingebracht werden. Es bleibt abzuwarten, auf welche gesundheitspolitischen Schwerpunkte sich die künftige Regierungskoalition verständigt und ob der bislang gescheiterte Gesetzesentwurf erneut eingebracht wird. Wir bleiben hierzu Ball und informieren über den Fortgang.
Für mehr Hintergrundinformationen verweisen wir auf unsere Newsletter März 2017 und Juli 2017