Sind Vertretungsvollmachten unter Ehegatten und Lebenspartnern bald entbehrlich?
Wissenswertes zur geplanten Gesetzgebung der Bundesregierung
Nach wie vor ist der Irrglaube weit verbreitet, dass in gesundheitlichen Krisensituationen wie beispielweise nach einem schweren Unfall oder einem Schlaganfall, Ehegatten oder Lebenspartner automatisch vertretungsbefugt sind und dabei über den Umfang der medizinischen Versorgung entscheiden dürfen.
Ein schwerwiegender Irrtum! Nach aktuellem Rechtsstand ist dazu eine schriftlich erklärte Vorsorgevollmacht erforderlich. Ohne Vorsorgevollmacht muss zunächst durch ein Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Das Gericht muss dabei nach geltendem Recht auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht nehmen. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass tatsächlich der Ehegatte oder Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird, gleiches gilt auch für Kinder und andere Vertrauenspersonen. Eine mögliche Erbschaft kann etwa vom Gericht als Rollenkonflikt bewertet werden, sodass Angehörige nicht zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Eine Betreuungsverfügung kann für solche Fälle zwar Klarheit schaffen, für die erforderlichen Formalitäten geht häufig jedoch wertvolle Zeit verloren.
Nach einer Umfrage des Forschungsinstitutes forsa mit mehr als 1.000 Teilnehmern haben in der Altersgruppe zwischen 18 und 29 Jahren nur 2 von 100 Befragten eine Vorsorgevollmacht erteilt. Selbst bei den 45- bis 59-Jährigen, waren es lediglich 23 von 100 Befragten. Gleichzeitig wünscht sich jedoch eine deutliche Mehrheit der Befragten, dass im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit der Partner oder die Kinder vertretungsberechtigt sind.
Auf Initiative des Bundesrats plant die Bundesregierung nun eine Gesetzesänderung, wodurch zumindest Ehegatten und Lebenspartner zeitlich befristet vertretungsberechtigt sein sollen. Wird dadurch alles besser werden?
Über verschiedene Details des geplanten Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (so lautet der aktuelle Titel) wird noch intensiv diskutiert. Fest steht dabei, dass sich die Vertretungsbefugnis auf den Bereich der gesundheitlichen Angelegenheiten beschränken und den Vermögensbereich ausdrücklich nicht einschließen wird. Kinder bleiben bei der geplanten Gesetzesänderung weiter außen vor.
Unklar ist derzeit noch die Befristungsdauer der automatischen Vertretungsbefugnis (diskutiert wird über den Zeitraum bis zur gerichtlichen Bestellung eines Betreuers) sowie deren Umfang. Insbesondere der potentielle Missbrauch bei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder Bettgitter werden noch kontrovers diskutiert.
Im Ergebnis wird deutlich, dass mit dem geplanten Gesetz lediglich ein „Notvertretungsrecht“ geschaffen werden soll, um die Handlungsfähigkeit für Ehegatten und Lebenspartner übergangsweise sicherzustellen.
Wer sicher gehen möchte, dass Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Vertrauenspersonen auch bei einem länger anhaltenden Vertretungsbedarf handlungsfähig bleiben, wird auch künftig auf eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung nicht verzichten können.
Ebenso wichtig wie die Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen ist deren inhaltlicher Handlungsauftrag, schließlich sollen diese ja im Auftrag des Vollmachtgebers handeln und dessen Willen durchsetzen. Erst mit einer Patientenverfügung erhalten bevollmächtigte Vertreter und gesetzliche Betreuer Klarheit darüber, welcher Umfang an medizinischen Maßnahmen (lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerztherapie) in verschiedenen Lebenssituationen gewünscht oder abgelehnt wird. Hierbei geht es weniger um rechtliche Belange, sondern vielmehr um medizinische Aspekte und ethische Fragestellungen. Eine Patientenverfügung schützt den Ersteller nicht nur vor Fremdbestimmung und Entmündigung, sondern bewahrt auch Angehörige und bevollmächtigte Vertrauenspersonen vor quälenden Fragen und Entscheidungen.
Organspende rettet Leben – doch bislang hat nur jeder Dritte dazu eine Entscheidung getroffen
In Deutschland hoffen mehr als 10.000 schwer kranke Menschen auf die Transplantation eines Organs. Für sie ist die Transplantation die einzige Möglichkeit, um zu überleben oder die Lebensqualität erheblich zu verbessern. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Menschen bereit sind, ihre Organe nach Todesfeststellung zu spenden. Trotz umfassender Informationskampagnen haben rund 2/3 der Bundesbürger noch keine Entscheidung dokumentiert. Die Gründe sind vielschichtig und reichen von Verdrängung bis hin zur Unsicherheit und Ängsten, bei einer erklärten Bereitschaft zur Organspende im Ernstfall möglicherweise zu früh aufgegeben werden.
Umfragen zufolge stehen die meisten Bundesbürger der Organspende positiv gegenüber. Aber nur etwa 35 Prozent haben ihre Entscheidung in einem Organspendeausweis festgehalten. In den Krankenhäusern entscheiden in neun von zehn Fällen die Angehörigen über eine Organspende, weil der Verstorbene seine Entscheidung nicht mitgeteilt oder dokumentiert hat. Dies ist für viele Angehörige sehr belastend in einer ohnehin schon schwierigen Situation.
Ganz gleich wie Sie entscheiden, wichtig ist eine Entscheidung zu treffen!
Unser Online-Serviceportal Meine Patientenverfügung bietet umfassende Möglichkeiten zur Regelung der Organspendebereitschaft. Anders als beim einfachen Organspendeausweis können in der Patientenverfügung auch differenzierte und eingeschränkte Festlegungen getroffen werden. Dabei kann eine mögliche Bereitschaft zur Organspende auf bestimmte Organe und zugleich auch auf bestimmte Eintrittssituationen, wie zum Beispiel nach einem schweren Unfall mit einer irreversiblen Hirnschädigung, beschränkt werden. Die Einhaltung der gewählten Festlegungen kann durch bevollmächtigte Vertrauenspersonen überwacht und durchgesetzt werden.
Eine bewusste Entscheidung über die Bereitschaft zur Organspende erfordert die Betrachtung verschiedener Aspekte. Für eine Organspende sind zeitlich befristet intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich, da die Organfunktion bis zur Organentnahme erhalten werden muss. Eine generelle Ablehnung lebenserhaltener Maßnahmen schließt deshalb eine Organspende aus. Auch der Wunsch die letzte Phase des Lebens möglichst zuhause oder in vertrauter Umgebung zu verbringen, steht im Widerspruch zur Organspende, da eine Organentnahme zwingend in einer klinischen Intensivstation erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat zwar umfassende Regelungen zum Schutz vor Missbrauch geschaffen, diese ersetzen jedoch nicht eine umfassende Auseinandersetzung mit den relevanten Auswirkungen und eine sorgfältige Abwägung.
Meine Patientenverfügung bietet auch ohne Vorkenntnisse eine optimale Unterstützung zur widerspruchsfreien Regelung der Bereitschaft zur Organspende und die Erstellung medizinisch, juristisch und ethisch fundierter Vorsorgedokumente (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung). Sorgen Sie vor und schützen Sie sich vor Entmündigung und Fremdbestimmung, bewahren Sie Angehörige vor quälenden Fragen und Entscheidungen.
Neue Kooperationspartner
Im März ist mit der BKK Deutsche Bank ein weiterer Kooperationspartner hinzugekommen, der von den Serviceleistungen von Meine Patientenverfügung überzeugt ist.
Die BKK Deutsche Bank ist eine betriebsbezogene Krankenkasse für Mitarbeiter und Angehörige der Deutschen Bank AG. Nach eigenen Angaben bezeichnen die Versicherten ihre Krankenkasse als kunden- und qualitätsorientiert sowie verantwortungsbewusst und zuverlässig. Wir freuen uns, dass sich eine Krankenversicherung mit diesen Werten für uns als Kooperationspartner entscheiden hat.
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