Newsletter | August 2020

Informationen zum BGH-Urteil

Rechtliche Vorsorge ist in Zeiten von Corona besonders wichtig. Auch deshalb haben wir unsere Preise gesenkt – unser Angebot bleibt unverändert.

Rechtliche Vorsorge ist wichtig. Wie wichtig – und wie dringlich – sie ist, hat uns die Corona-Krise eindrucksvoll vor Augen geführt. Oft sind es solche äußeren Anlässe, die letztlich den Anstoß zum Handeln geben. Um diesen Impuls zu unterstützen, haben wir jetzt die Preise gesenkt. Unser Angebot bleibt natürlich in gewohntem Umfang und in bewährter Qualität erhalten.

Jeden kann es leider treffen – seien Sie vorbereitet
Es hat sich gezeigt, dass durch Corona jeder unvorhergesehen in eine Situation kommen kann, in der er oder sie nicht mehr für sich selber entscheiden kann. Die Menschen haben sich durch die teilweise dramatischen Verläufe der Covid-19 Erkrankungen verstärkt mit Fragen rund um die Vorsorge befassen müssen: Möchte ich beatmet werden, wenn ich durch eine Covid-19 Erkrankung auf der Intensivstation liege? Wann und unter welchen Voraussetzungen möchte ich, dass bei mir lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden? Wie stehen meine Eltern eigentlich dazu oder andere nahe Angehörige? Werde ich mit einer Patientenverfügung ggf. sogar in der Klinik benachteiligt?

Angebot nicht verändert – Preise gesenkt
An unserem Angebot haben wir nichts verändert. Den Preis jedoch haben wir angepasst. Für jetzt 24,50 Euro können Sie einmalig eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung online erstellen inkl. dem Versand der Dokumente in Papierform direkt zu Ihnen nach Hause. Der Notfall- und Archivservice kann für jährlich 17,50 Euro zusätzlich gewählt werden. Sofern Sie bereits einen Kundenaccount bei uns haben, kostet die Erstellung für Familienangehörige oder Freunde jetzt sogar nur noch 19,50 Euro – empfehlen Sie uns gerne weiter! Hier geht es zum Weiterempfehlungstool in Ihrem Kundenaccount.

Und es ist ganz einfach und direkt von zu Hause möglich, sich um seine Vorsorge zu kümmern. Informationen, welche Dokumente notwendig sind und was sonst noch zu bedenken ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Leiten Sie diesen Link auch gerne unverbindlich an Freunde und Verwandte weiter, vielleicht beschäftigen sie auch gerade diese Fragen.

Jetzt vorsorgen

Urlaubszeit ist Corona-Zeit! Gemeinsam das Risiko für eine zweite Welle minimieren – Hygiene- und Abstandsregeln beachten

Urlaubszeit ist Corona-Zeit. Das könnte jedenfalls die bittere Erkenntnis am Ende der Sommerferien dieses Jahr sein. Die Reisen mit dem Flugzeug nehmen wieder zu. Dort sitzen Menschen auf engstem Raum und auch in der Bahn sind die Abstandsgebote schlechter einzuhalten, wenn die Züge urlaubsbedingt wieder voller sind. Die Stimmung im Urlaub ist entspannter als sonst und es droht die Gefahr einer größeren Nachlässigkeit. Enden jetzt überall die Sommerferien und reisen die Menschen zurück nach Hause, nimmt das Risiko einer zweiten Welle zu.

Verpflichtende Tests nach Rückkehr aus Risikogebieten

Das Robert-Koch Institut ist wegen steigender Fallzahlen äußerst beunruhigt und der Bundesgesundheitsminister hat verpflichtende Tests für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten eingeführt. Die Sorge vor einer zweiten Corona-Welle im Herbst ist da und es gilt, sie unter allem Umständen zu vermeiden. Eine zweite Welle würde besonders die Wirtschaft sehr hart treffen. Und die Gesellschaft scheint gerade nicht bereit für eine weitere Kraftanstrengung wie im Frühjahr mit Kontaktbeschränkungen, Lockdown oder dergleichen mehr. 

Hygieneregeln und Abstandgebote gelten auch im Urlaub

Jeder von uns kann jedoch etwas dafür tun, damit eine zweite Welle ausbleibt. Die Abstandsgebote sind noch immer einzuhalten und die Hygieneregeln gelten weiter. AHA – Abstand, Hygiene, Alltagsmasken. Das sollte mittlerweile jeder verinnerlicht haben. Und wir sollten uns alle unbedingt an diese Regeln und Vorgaben der Experten und die Beschlüsse der Bundesregierung halten. Dies gilt auch im Urlaub und wir sollten die Regeln auch und gerade in den Urlaubsregionen befolgen, allein schon aus Rücksicht unseren Gastgebern gegenüber. Nur so schaffen wir es gemeinsam, dass Urlaubszeit nicht zur Corona-Zeit wird – bei uns und im Urlaubsland! 

Alle Infos zu Corona und Patientenverfügung

Seniorin in Betreuung

Besondere Bedeutung von Hygieneregeln in der Pflege – Lernen Sie mehr im Pflegekurs von curendo.de

Für ältere, immunschwache und unterstützungsbedürftige Menschen bleibt die Corona-Pandemie eine ernsthafte Bedrohung. Eine zweite Welle wäre gerade für sie eine außerordentliche Belastung. Die Hygieneregeln gelten für uns alle. Umso wichtiger sind sie aber dann, wenn man mit besonders schutzbedürftigen Menschen umgeht. Dies gilt besonders in der Pflege. Auf curendo.de finden Sie kostenfreie Online-Pflegekurse für die häusliche Pflege inklusive neuer Online-Module mit Hilfen für die Pflege zu Hause in der aktuellen Lage.

Die professionelle Pflege ist auch in Zeiten von Corona sicher beim Thema Hygiene gut aufgestellt. Aber wie verhalte ich mich, wenn ich Angehörige in der eigenen Häuslichkeit pflege? Hier sind Sie vielleicht auf die praktische, pflegerische und emotionale Unterstützung durch andere angewiesen.

In dem Modul „Quarantäne“ erfahren Sie 

    • wie Sie die medizinische Versorgung auf die Ferne organisieren
    • wie Sie für den Ernstfall vorsorgen
    • wie pflegebedürftige Menschen die Zeit zuhause emotional meistern

In dem Modul „Hygiene“ erfahren Sie 

    • wie Sie Krankheiten effektiv verhindern
    • welche Reinigungsmaßnahmen im Rahmen der häuslichen Pflege wichtig sind

Diese Online-Module sind für Sie kostenfrei und können ohne Anmeldung besucht werden. Die kostenfreien Online-Pflegekurse „Grundlage der häuslichen Pflege“, Demenz und Alzheimer“, „Wohnen und Pflege im Alter“ und „Rechtliche Vorsorge für den Ernstfall“ können nach einer kurzen Registrierung direkt gestartet werden.

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Newsletter | Januar 2020

Zustimmungslösung für die Organspende am 16.01.2020 vom Bundestag verabschiedet

Die mit großem Interesse erwartete Entscheidung für die Neuregelung der Organspende in Deutschland ist am 16.01.2020 vom Bundestag zugunsten der sogenannten Zustimmungslösung gefallen. Die damit verbundene Ablehnung der Widerspruchslösung fiel deutlicher aus, als von Vielen vermutet.
Was wird sich mit der neuen Regelung für Sie verändern und was können Sie bereits heute tun, um Ihre Selbstbestimmung zu sichern und Ihre Angehörigen vor schwierigen Fragen zu schützen?

Die wesentlichen Neuerungen der Gesetzesänderung im Überblick

Letztendlich handelt es sich um eine Weiterentwicklung der aktuell geltenden Entscheidungsregelung. Die jetzt beschlossene Zustimmungslösung unterscheidet sich von der gescheiterten doppelten Widerspruchslösung vor allem dadurch, dass die Organspende eine bewusste und freiwillige Entscheidung bleibt. Neu ist dabei, dass die Hausärzte bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre ergebnisoffen zur Organspende beraten und aktiv zur Eintragung in ein Register ermutigen sollen. Ferner sollen die Bürger bei einer Ausstellung Ihres Ausweises in den Ausweisstellen zum Thema informiert werden und dort eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben können. Darüber hinaus soll für die Dokumentation dieser Erklärung ein Online-Register geschaffen werden, in dem jeder seine Erklärung eigenständig abgeben und sie jederzeit ändern, bzw. widerrufen kann. Später soll diese Information dann von Auskunftsberechtigten (vor allem Ärzten) abgerufen werden können. Zusätzliche Aufklärungs- und Informationskampagnen sollen mehr Bürger dazu bringen, Ihre Entscheidung zu dokumentieren, um damit die Zahl potentieller Organspender zu erhöhen.

Was passiert mit den bisherigen Möglichkeiten zur Dokumentation Ihrer Entscheidung?

Der Organspendeausweis bleibt erhalten. Das Gesetz bestätigt aber auch, dass die Patientenverfügung ein Ort bleibt, an dem man unabhängig von einem zukünftigen Registereintrag seine Haltung zur Organspende rechtswirksam dokumentieren kann. Und möglicherweise bleibt dies auch der einzig wirklich sinnvolle Ort. Zwar sind Details zum geplanten Onlineregister noch nicht vollständig bekannt, aber es ist nicht zu erwarten, dass dort die mit einer Entscheidung verbundene Komplexität, die sich auch z.B. im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung ergeben, wirklich detailliert und umfassend abgebildet werden kann.

Was können Sie bereits heute tun?

Sofern Sie also Ihre Entscheidung für oder gegen eine Organspende bereits jetzt in einer Patientenverfügung dokumentieren bzw. bereits dokumentiert haben, haben Sie langfristig vorgesorgt. Und zusätzlich ist damit in hohem Maße sichergestellt, dass Sie diese Entscheidung bewusst, informiert und frei von Ängsten und Zweifeln getroffen haben. Denn nur im Kontext einer Patientenverfügung kann Ihnen die Wechselwirkungen zwischen den Entscheidungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen und der Organspende ausreichend deutlich gemacht und gleich im richtigen Zusammenhang dargestellt werden. Darüber hinaus können Sie dort

  • einen Vorrang definieren (Organspende oder Verfügungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen der Patientenverfügung)
  • Ihre Organspendebereitschaft auf bestimmte Anwendungssituationen beschränken, um Widersprüche zu vermeiden und Ihren Wertevorstellungen zielgenau gerecht werden
  • Einen Zeitraum definieren, über den Sie bereit sind, lebenserhaltenden Maßnahmen aufrecht erhalten zu lassen, um die für die Organspende notwendigen medizinischen Schritte durchführen zu lassen
  • Ihre Organspendebereitschaft auf bestimmte Organe beschränken
  • eine Organspende grundsätzlich ablehnen
  • usw.

Warum sollte ich bereits heute aktiv werden?

Solange Sie Ihre Entscheidung für oder gegen eine Organspende nicht dokumentiert haben, werden Ihre Angehörigen im Ernstfall mit schwierigen Entscheidungen konfrontiert. Das gilt für die Zukunft genauso wie für heute. Um dies zu vermeiden, können Sie bereits heute einen Organspendeausweis ausfüllen und mit sich tragen. Oder Sie erstellen eine Patientenverfügung mit den entsprechenden Passagen und schützen damit Ihre Angehörigen vor weiteren, über die Frage der Organspende hinausgehenden, belastenden Entscheidungen – und stellen darüber hinaus in hohem Maß sicher, dass Ihre Selbstbestimmung gewahrt bleibt, auch wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

Jetzt mehr zu Organspende und Patientenverfügung erfahren.


Newsletter | September 2019

Gesetzentwürfe zur Organspende im Gesundheitsausschuss weiter kontrovers diskutiert: Sachverständige fordern den Gesetzgeber auf, für Klarheit bei dem Verhältnis von Organspende und Patientenverfügung zu sorgen

Nach der parlamentarischen Sommerpause hat auch die Politik das Thema Organspende wieder auf der Agenda. Am 25.09.2019 wurden die drei Gesetzentwürfe für eine Neuregelung der Organspende – zwei fraktionsübergreifende Entwürfe und einer der AfD-Fraktion – in einer Anhörung mit Verbänden und Einzelsachverständigen im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert. Die Deutsche Gesellschaft für Vorsorge (DGV) hat sich im Vorfeld dieser Anhörung fachlich bei Politikern und Verbänden eingebracht. Dabei hat sich gezeigt, dass einige Beteiligte die Problematik einer widersprüchlichen Aussage zwischen Organspende und Patientenverfügung mittlerweile erkannt haben. Auch wichtige Teile der Sachverständigen fordern hier Klarheit vom Gesetzgeber, darunter die Bundesärztekammer und die Deutsche Stiftung Organspende. Ziel muss es sein, Organentnahmen nicht daran scheitern zu lassen, dass Unklarheit über den Willen potentieller Organspender und Rechtsunsicherheit bei den Ärzteteams herrscht.

Um die Zahl der Organspenden zu steigern möchte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organspende verbessern. Allerdings sind sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht einig, wie eine zukünftige Organspenderegelung aussehen soll. Einzig die AfD hat einen eigenen Fraktionsentwurf vorgelegt. Der Rest der Abgeordneten ist in zwei fraktionsübergreifende Lager gespalten. Die einen favorisieren die doppelte Widerspruchslösung, andere plädieren für eine überarbeitete Zustimmungslösung. Im Vorfeld der Anhörung wurde deutlich, dass sich bisher für keinen der Gesetzentwürfe eine eindeutige Mehrheit abzeichnet und die Entscheidung bis zum Ende spannend bleiben wird.

Die DGV bringt sich im Gesetzgebungsprozess ein

Die Deutsche Gesellschaft für Vorsorge hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses mit einer fachlichen Stellungnahme bei Abgeordneten, Verbänden und Sachverständigen eingebracht. Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, hat die DGV vorgeschlagen, sowohl im Transplantationsgesetz wie auch im § 1901a BGB zu regeln, dass in einer Patientenverfügung zwingend eine Erklärung zur Organspende aufgenommen werden muss. Dieser Vorschlag ist im Grundsatz sowohl für die Zustimmungs- wie für die Widerspruchslösung relevant. Die Kompetenz und die Erfahrung der DGV beim Thema Patientenverfügung war bei der Politik gefragt und die DGV wurde eingeladen, die Hintergründe ihres Vorschlags zu erläutern. Die Vorschläge wurden offen aufgenommen, Bedenken gab es jedoch bezüglich der Verpflichtung zu einer Erklärung zur Organspende in einer Patientenverfügung.

Auch andere Experten weisen auf die Bedeutung der Patientenverfügung hin

Die Deutsche Gesellschaft für Vorsorge befindet sich mit ihrem Bemühen um Klarheit und Rechtssicherheit jedoch in guter Gesellschaft. Die Bundesärztekammer beispielsweise fordert in ihrer Stellungnahme, dass für den Fall widersprüchlicher Aussagen in unterschiedlichen Dokumenten Regelungen zu treffen sind. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation regt an, in das neue Transplantationsgesetz einen Hinweis aufzunehmen, dass Hausärzte bei ihrer Aufklärung aktiv auf mögliche widersprüchliche Aussagen in Organspendeerklärung und Patientenverfügung hinweisen sollen. Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz sieht, genauso wie die DGV, die Patientenverfügung als den Ort an, an dem am besten der Wunsch nach Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen und der für eine Organentnahme notwendigen Maßnahmen zum Erhalt der Organe aufeinander abgestimmt werden können. Brysch machte nochmal deutlich, den meisten Menschen sei gar nicht bewusst, dass bei einem Ausschluss lebensverlängernder Maßnahmen eine Organspende gar nicht mehr möglich ist.

Patientenverfügung für eine Steigerung von Organspenden von besonderer Bedeutung

Die Aussagen der Deutschen Stiftung Organtransplantation und von Eugen Brysch unterstreichen, welche besondere Bedeutung die Patientenverfügung als zentrales Instrument der Selbstbestimmung am Lebensende hat. Dabei wird deutlich, wie wichtig umfassende und kompetente Aufklärung und Beratung ist, um Widersprüche zwischen dem Willen zur Organspende und einem natürlichen Tod aufzulösen. Immer mehr Menschen haben heute eine Patientenverfügung. Damit kann die Rolle, welche diese für die Spendenbereitschaft und für eine rechtssichere Organentnahme spielt, gar nicht unterschätzt werden.
In welcher Form der Gesetzgeber die Anregungen der Sachverständigen und der Deutschen Gesellschaft für Vorsorge aufgreift und welcher Gesetzentwurf sich am Ende durchsetzen wird, ist auch nach der Anhörung im Bundestag weiter offen. Die Deutsche Gesellschaft für Vorsorge wird sich in den Prozess weiter einbringen und berichten.

Die Lösung: Patientenverfügung und Organspendeerklärung verknüpfen

Eine bewusste und informierte Entscheidung für eine Organspende bei gleichzeitigem Erhalt der Selbstbestimmung am Lebensende ist letztendlich nur im Rahmen einer Patientenverfügung möglich. Jetzt mehr erfahren.

Mehr über den Zusammenhang und die Wechselwirkung von Patientenverfügung und Organspende erfahren Sie hier.


Newsletter | Juli 2019

Gesetzentwürfe zur Organspende lassen eine Frage offen: Wie gewinnt man das Vertrauen der Menschen zurück?

Wie sehr die Menschen das Thema Organspende beschäftigt, hat auch die teilweise sehr emotional geführte Debatte im Deutsche Bundestag am 26. Juni 2019 eindrucksvoll gezeigt. Die Medien haben mittlerweile ausführlich darüber berichtet. Bei einer etwas tiefergehenden Nachbetrachtung zu den Redebeiträgen im Bundestag muss man konstatieren: Keines der vertretenen Lager sieht die jeweilige Lösung als Patentrezept dafür, das Vertrauen der Menschen in die Organspende wieder zurückzugewinnen.

Ein kurzer Rückblick

In erster Lesung wurde über drei unterschiedliche Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Organspende in Deutschland diskutiert. Bezeichnend für die hohe Emotionalität ist, dass es zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe gibt und sich maßgebliche Gesundheitspolitiker der Regierungsfraktionen deutlich unterschiedlich positionieren. Während Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und SPD Fraktionsvize Prof. Dr. Karl Lauterbach die Zahl der Organspender in Deutschland durch eine doppelte Widerspruchslösung erhöhen wollen, sehen die Vorsitzende der Grünen Annalena Baerbock und Katja Kipping von den Linken, aber auch Abgeordnete der Regierungsfraktionen und der FDP dies als einen zu großen Eingriff in die persönliche Freiheit und eine Umkehrung der sonst überall geltenden Zustimmungspflicht an. Sie schlagen daher alternativ eine verbesserte Zustimmungslösung mit einem Organspenderregister vor. Lediglich die AfD hat einen eigenen Gesetzentwurf als Fraktion vorgelegt.

Das eigentliche Problem: Verlorenes Vertrauen

Alle Abgeordnete einigt das Ziel, die Zahl der Organspenden erhöhen zu wollen, die Stoßrichtung der unterschiedlichen Vorschläge beschränkt sich jedoch auf formelle Gesetzesregelungen, die den Kern des Problems lediglich streifen: Mit dem Organspendeskandal 2010/2011 haben viele Menschen das Vertrauen in die Organspende verloren. Ungeachtet der rein faktischen Bewertung der damaligen Vorkommnisse und verstärkt durch eine intensive Berichterstattung in den Medien bestehen weiterhin Ängste und Zweifel, die viele Menschen daran hindern, ihre Organspendebereitschaft zu erklären. Wir sprechen hier also von einer emotionalen Hürde, die in den geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen kaum Berücksichtigung finden. Im Gegenteil: die geplanten Pflichten und Automatismen könnten diese Hürde sogar noch verstärken. Was könnte hier jedoch Abhilfe schaffen? 

Die Lösung: Patientenverfügung und Organspende verknüpfen

Statt der pauschalen und für sich alleine stehenden Erklärung bzw. Verpflichtung der Menschen für oder gegen die Organspende sollte eine Entscheidung bewusst, informiert und frei von Ängsten und Zweifeln getroffen werden können. Dies ist letztendlich nur im Rahmen einer Patientenverfügung möglich, weil genau und nur dort die Wechselwirkungen zwischen den Entscheidungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen und der Organspende ausreichend behandelt werden können. Wann sonst setzt man sich so intensiv mit den eigenen Wertevorstellungen auseinander, als bei der Erstellung einer Patientenverfügung? Hier beschäftigt man sich eingehend mit verschiedenen, möglicherweise eintretenden Situationen, bewertet die jeweils dabei für sich empfundene Lebensqualität und entscheidet in Folge welche intensivmedizinischen Maßnahmen man ablehnt oder wünscht. Und rein faktisch gesehen ist die Entscheidung für eine Organspende auch eine Entscheidung für bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen.

Zur Erinnerung: Für eine Organspende sind zeitlich befristet intensivmedizinische Maßnahmen zwingend erforderlich, da die Organfunktion bis zur Organentnahme erhalten werden muss. Eine Ablehnung lebenserhaltener Maßnahmen schließt deshalb eine Organspende aus. Auch der Wunsch die letzte Phase des Lebens möglichst zuhause oder in vertrauter Umgebung zu verbringen, steht daher beispielsweise im Widerspruch zur Organspendebereitschaft, da eine Organentnahme zwingend in einer klinischen Intensivstation erfolgen muss.

Warum sollten Menschen darüber hinaus in der Patientenverfügung nicht auch einen Vorrang definieren (Verfügungen oder Organspende hat Vorrang) können oder einer Organspende nur in bestimmten Situationen zustimmen, bevor sie aus Unsicherheit eine pauschale Ablehnung aussprechen? Zugleich würden damit Widersprüche vermieden, die heute bei einer Vielzahl von Menschen zwischen der Organspendeerklärung und einer separaten Patientenverfügung bestehen und im Ernstfall Angehörige sowie Ärzte einer großen Unsicherheit aussetzen. Widersprüche die übrigens auch bei den zukünftig geplanten Regelungen weiterhin bestehen bleiben würden.

Aus diesem Grunde schlägt die Deutsche Gesellschaft für Vorsorge vor, sowohl im Transplantationsgesetz wie auch im § 1901a BGB zu regeln, dass in eine Patientenverfügung zwingend eine Erklärung zur Organspende aufgenommen werden muss. 

Gut zu wissen: Eine Organspendeerklärung im Rahmen der Patientenverfügung behält Ihre Rechtswirksamkeit

Beide vorliegenden Gesetzentwürfe erklären die Patientenverfügung neben etwaigen Widerspruchs- oder Zustimmungsregistern zumindest als eine legitime Möglichkeit dafür, seine Entscheidung für oder gegen eine Organspende rechtswirksam zu erklären. Diejenigen, die bereits heute proaktiv im Rahmen der Erstellung ihrer Patientenverfügung auf www.meinepatientenverfügung.de die umfassende Möglichkeit genutzt haben, ihre Haltung zur Organspende zu dokumentieren, aber auch diejenigen, die dies noch planen, können also einer für Oktober geplanten Entscheidung für oder gegen die Widerspruchslösung gelassen entgegensehen.


Newsletter | April 2019

Intensivmedizin und Patientenverfügung

Aktuelles BGH Urteil vom 02.04.2019: Kein Schmerzensgeld wegen Aufrechterhaltung von lebenserhaltenden Maßnahmen

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen. Es ging in dem Fall um die Frage, ob ein Arzt mit Schmerzensgeld belangt werden soll, weil er einen Patienten nach der Ansicht des Klägers 2 Jahre lang sinnlos mit einer Magensonde künstlich am Leben erhalten hatte.

Der BGH lehnt eine Zahlung von Schmerzensgeld ab, begründet dies aber nicht etwa damit, dass der Arzt korrekt gehandelt hätte, sondern der BGH ist der Meinung, dass das Leben als hohes Rechtsgut von der Rechtssprechung generell nicht als Schaden bewertet werden darf.

Nun geht es auch darum, das Urteil nicht etwa falsch zu interpretieren oder gar davon abzuleiten, dass dem Patientenwillen von der Rechtssprechung her weniger Bedeutung zugemessen würde. Das ist keineswegs der Fall. Der BGH hat sich bei seiner Urteilsfindung auf die übergeordnete Frage konzentriert, ob ein Leben als Schaden bemessen werden darf. Hätte eine Patientenverfügung vorgelegen, wäre auf dieser Basis die Rechtslage schon viel früher ganz anders im Sinne des Patienten/Klägers beurteilt worden.

Alle Infos und Hintergrundinformationen zum Fall

Newsletter | November 2018

Herz in Händen Organspende

Patientenverfügung und Organspende

Spätestens seit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Diskussion über die Widerspruchslösung angefacht hat, wird auch wieder vermehrt über die Ursachen der seit Jahren rückläufigen Organspenden gesprochen.

Experten sind sich einig, dass die geringe Anzahl der postmortalen Organentnahmen nicht ausschließlich auf die häufig fehlende Erklärung zur Organspendebereitschaft zurück zu führen ist, sondern auch auf Defizite in den Entnahmekrankenhäusern. Wären diese Probleme gelöst, könnte die Zahl der gespendeten Organe deutlich gesteigert werden. Das zumindest ist das Resumée einer im Ärzteblatt veröffentlichten Studie.

Auch Widersprüche zwischen einer Patientenverfügung und der erklärten Organspendebereitschaft führen vermehrt dazu, dass trotz Organspendeausweis die erklärte Bereitschaft zur Organspende nicht umgesetzt werden kann.

 

Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Situation in den Entnahmekliniken

Gut dass es zur Reduzierung der Probleme in den Entnahmekliniken einen Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt. Dieser kann nach Verabschiedung und Inkrafttreten (im ersten Halbjahr 2019) bereits bis Ende des kommenden Jahres positive Effekte erzielen. Interessierte können sich auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums über die mit dem Gesetzesentwurf verbundenen Maßnahmen im Einzelnen informieren.

Die Steigerung der Organspenden mittels Einführung einer gesetzlichen Widerspruchslösung erscheint dagegen als ein schwieriges und zeitintensives Unterfangen. Die unterschiedlichen Standpunkte und Argumente lassen vielmehr auf eine langwierige Grundsatzdiskussion schließen.

Was spricht gegen eine Widerspruchslösung?

Für viele Menschen würde die Widerspruchslösung einen tiefen Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung bedeuten. Schweigen würde dabei automatisch als Zustimmung ausgelegt. Auch die Frage der Umsetzung befeuert die Diskussion, gibt es etwa künftig einen „Nicht-Organspende-Ausweis“? Wer stellt sicher, dass es im Ernstfall tatsächlich keinen erklärten Widerspruch gibt oder ist dieser im Moment vielleicht nur nicht verfügbar?

Jens Spahn macht sich für eine „doppelte Widerspruchslösung“ stark. Wenn eine Ablehnung der Organspende nicht bekannt ist, sollen die Angehörigen über eine Organspende entscheiden. Kritiker halten es für unzumutbar, dass Angehörigen in dieser emotional stark belastenden Situation eine derartige Entscheidung aufgezwungen werden würde. Eine solche Regelung würde nicht nur die betroffenen Angehörigen, sondern auch das Klinikpersonal vor große Herausforderungen stellen.

Eine fundierte und widerspruchsfreie Patientenverfügung schafft Klarheit

Eine bewusste Entscheidung über die Bereitschaft zur Organspende erfordert die Betrachtung verschiedener Aspekte. Für eine Organspende sind zeitlich befristet intensivmedizinische Maßnahmen erforderlich, da die Organfunktion bis zur Organentnahme erhalten werden muss. Eine generelle Ablehnung lebenserhaltener Maßnahmen schließt deshalb eine Organspende aus. Auch der Wunsch die letzte Phase des Lebens möglichst zuhause oder in vertrauter Umgebung zu verbringen, steht im Widerspruch zur Organspende, da eine Organentnahme zwingend in einer klinischen Intensivstation erfolgen muss.

Anders als beim allgemein bekannten Organspendeausweis kann die Bereitschaft zur Organspende im Rahmen einer Patientenverfügung detailliert geregelt und bei Bedarf auch auf konkret bestimmte Organe und Eintrittssituationen wie z. B. nach einem schweren Unfall beschränkt werden. Für andere Situationen kann aufgrund möglicherweise weiter bestehenden Unsicherheiten die Organspende auch abgelehnt werden.

Mit einer ergänzenden Vorsorgevollmacht kann der in der Patientenverfügung erklärte Patientenwille und somit auch die Erklärung zur Organspendebereitschaft von einer oder mehreren Vertrauenspersonen überwacht und durchgesetzt werden. Behandelnde Ärzte und Kliniken sind gesetzlich verpflichtet, bei einem einwilligungsunfähigen Patienten unverzüglich dessen Vertreter zu informieren und die weitere Behandlung mit diesen/m abzustimmen. Eine möglichst konkrete und widerspruchsfreie Patientenverfügung unterstützt dabei alle Beteiligten, Ärzte und Vertreter.

Unser innovatives Serviceportal Meine Patientenverfügung bietet auch ohne Vorkenntnisse eine optimale Unterstützung zur widerspruchsfreien Regelung der Bereitschaft zur Organspende und die Erstellung medizinisch, juristisch und ethisch fundierter Vorsorgedokumente (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung). Ganz gleich wie Sie sich dabei entscheiden, wichtig ist zu entscheiden!


Newsletter | September 2018

BGH-Urteil vom 6. Juli 2016

Rechtssicherheit für Bevollmächtigte und Betreuer

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm macht deutlich, dass eine Patientenverfügung nicht nur zur Wahrung der Selbstbestimmung in gesundheitlich kritischen Situationen wichtig ist, sondern auch für Angehörige, bevollmächtigte Vertrauenspersonen und gesetzliche Betreuer.

Eine fundierte Patientenverfügung gibt Angehörigen in emotional belastenden Situationen die notwendige Klarheit und schützt Stellvertreter (Bevollmächtigte und Betreuer) vor rechtlichen Problemen. Ohne Patientenverfügung sind Stellvertreter den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Insbesondere bei der Ablehnung oder dem Widerruf ärztlich empfohlener Behandlungsmaßnahmen entstehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken.

Immer wieder kommt es vor, dass auch die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Partner und Kinder) in emotional sehr belastenden Situationen unterschiedliche Auffassungen zum mutmaßlichen Patientenwillen vertreten und dabei die Entscheidungen der bevollmächtigten Stellvertreter in Frage stellen. Im konkreten Streitfall wurde ein Betreuer vor Gericht sogar der vorsätzlichen Tötung bezichtigt.

Der dem Urteil des OLG Hamm (Aktenzeichen 10 U 41/17) zugrunde liegende Sachverhalt verdeutlicht die Notwendigkeit zur Vorsorge und deren vielfältige Relevanz.

Was ist passiert?

Der Betreute ist auf Veranlassung des gerichtlich bestellten Betreuers nach einem Krankenhausaufenthalt wieder in das Altenheim zurückverlegt worden. Eine erneute Krankenhauseinweisung wurde vom Betreuer abgelehnt. Kurze Zeit später ist der Betreute verstorben. Eine Patientenverfügung hat nicht vorgelegen und es bestand auch vermeintlich keine Einigkeit zwischen Ärzten und Betreuer. Trotzdem hat der Betreuer so entschieden. In der Folge wurde von den Erben ein Gerichtsverfahren angestrengt, bei dem die Erben den Betreuer der vorsätzlichen Tötung beschuldigt haben.

Welche Kernaussagen hat das Gericht in seinem Urteil getroffen?

Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und dazu keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.

Welche Risiken bestehen für Stellvertreter ohne fundierte Patientenverfügung?

Eine fehlende oder mangels Eindeutigkeit unwirksame Patientenverfügung gefährdet nicht nur die Umsetzung des selbstbestimmten Patientenwillens, sondern setzt den Stellvertreter einem nicht unerheblichen rechtlichen Risiko aus. In der Folge unterliegt dieser bei der Ausübung seines Vertretungsauftrags dem Druck zur Abwägung zwischen der Wahrnehmung des mutmaßlichen Patientenwillens und den persönlichen Haftungsrisiken. Sinngemäß gilt das übrigens nicht nur für gerichtlich bestellte Betreuer, sondern auch für bevollmächtigte Vertrauenspersonen.

Welche Schlussfolgerungen für ein vorausschauendes und verantwortungsvolles Handeln lassen sich daraus ableiten?

Eine fundierte Patientenverfügung schafft Klarheit für die behandelnden Ärzte, Angehörige und Vertreter. Sie schützt somit alle Beteiligten. Hierbei kann quälenden Fragen und emotional belastenden Auseinandersetzungen wirksam vorgebeugt werden.

mehr über eine BGH-konforme Patientenverfügung erfahren
Patientenverfügung Definition & Bedeutung

Warum bezahlen, wo es doch kostenlose Formulare gibt?

Immer wieder sprechen uns Interessenten darauf an, warum sie für die Erstellung einer Patientenverfügung etwas bezahlen sollen, wo es doch im Internet kostenlose Formulare gibt, die ähnliche Formulierungen enthalten. Zuletzt hat sogar die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein pauschal kritisiert, dass „Onlineanbieter“ für ihre Serviceangebote „Kosten aufrufen“, obwohl Formulierungen verwendet werden, wie man sie beispielsweise auch beim Bundesministerium für Justiz findet und dort kostenlos nutzen kann.

Diese Betrachtungsweise und eine damit verbundene Pauschalkritik sind in der Sache nicht nur unangebracht, sondern auch deutlich zu kurz gesprungen. Während in allen Lebensbereichen der Mehrwert des digitalen Wandels lobgepriesen wird, so wurde er hier offensichtlich (noch) nicht erkannt oder im Fall der Verbraucherzentrale wohl einfach ignoriert.

Bislang hat trotz zahlreicher Ratgeber und kostenlosen Formularangeboten nur jeder dritte Erwachsene vorgesorgt. Maßgebliche Ursachen dafür begründen sich in der Komplexität der Materie, verbunden mit Unsicherheit oder Angst vor Fehlern. Der mit der Information, Meinungsbildung und Dokumentenerstellung verbundene Zeitbedarf ist ebenfalls nicht zu unterschätzen, viele schieben das Thema trotz der enormen Bedeutung seit Monaten oder gar Jahren vor sich her.

Textbausteine und Formulare lösen diese Probleme erwiesenermaßen nicht. Zudem haben Formulare ihren Ursprung in der Standardisierung von Verwaltungsprozessen, sie sind häufig nicht aktuell oder unverständlich. Den hohen Anforderungen an eine individuelle Gesundheitsvorsorge und Planung der letzten Lebensphase kann ein angestaubtes Verwaltungsinstrument wohl kaum gerecht werden.

> hier geht´s zum detaillierten Vergleich!

Moderne und zeitgerechte Unterstützungsangebote wie unser Serviceportal Meine Patientenverfügung bieten entscheidende Mehrwerte. Hierbei werden Anwender nicht nur „an die Hand genommen“ und durch alle relevanten Fragestellungen geführt, sie erhalten dabei auch eine interaktive Unterstützung, wie die zur Meinungsbildung notwendigen Hintergrundinformationen, wertvolle Tipps und integrierte Prüfroutinen. Die jeweils zur Verfügung stehenden Verfügungsoptionen wurden von Experten entwickelt, deshalb sind sie medizinisch, juristisch und ethisch fundiert.
Wirksame Patientenverfügungen müssen nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung sowohl einen konkreten Situationsbezug enthalten, wie auch konkrete Behandlungsentscheidungen. Bei diesem hohen Anspruch und Detaillierungsgrad ist die Gefahr von Widersprüchen oder leichtfertigen Entscheidungen groß. Formulare bieten dazu keine Hilfestellung, ein Kreuz an der falschen Stelle kann weitreichende Konsequenzen haben oder die Wirksamkeit der Patientenverfügung in Frage stellen.

Würden Sie etwa Ihr individuell ausgestattetes Wunschfahrzeug heute noch mit einem Standardformular bestellen? Wohl eher nicht, worum sollten Sie dann für die Vorsorgeplanung und Ihre individuellen Wertevorstellungen ein Formular nutzen?

Sie sind neugierig auf unser Serviceportal geworden?

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Kooperationspartner Signal Iduna

Die Signal Iduna Gruppe integriert Meine Patientenverfügung
in das betriebliche Gesundheitsmanagement

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind der Schlüsselfaktor für die Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens. Verantwortungsbewusste Unternehmen wie die Signal Iduna Gruppe setzen sich deshalb schon seit Jahren im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) für die Gesunderhaltung der Mitarbeiter ein.
Verbunden mit den zunehmend spürbaren Auswirkungen des demografischen Wandels (Fachkräftemangel, Notstand im Bereich der Pflege etc.) nimmt auch die Unterstützung und Entlastung der Mitarbeiter in gesundheitlich kritischen Situationen eine zunehmende Bedeutung ein. Hierbei geht es nicht nur um die Mitarbeiter selbst, sondern auch um das nahe persönliche Umfeld der Mitarbeiter.

Wenn zum Beispiel ein nahestehender Angehöriger plötzlich pflegebedürftig und dabei möglicherweise auch einwilligungsunfähig wird, führt dies unweigerlich zu psychischen Belastungen des Mitarbeiters. Diese führen oftmals zu einer eingeschränkten Arbeitsleistung oder gar zu einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit.
Die Signal Iduna entwickelt deshalb zunehmend auch für solche lebensnahe Situationen geeignete Unterstützungsangebote und bietet diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an.
Im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Signal Iduna Gruppe seit geraumer Zeit ihre individuellen Vorsorgedokumente (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) einfach und sicher mit unserem innovativen Serviceportal Meine Patientenverfügung erstellen.
Eine kluge Vorgehensweise der Signal Iduna, die hoffentlich noch viele Nachahmer findet 🙂


Newsletter | Juni 2018

Arzt bespricht Patientenverfügung mit Ehemann

Einwilligungsunfähig und trotzdem selbst bestimmen.

Regelmäßig werden unsere Servicemitarbeiter mit der Frage konfrontiert, wie im Ernstfall bei einer eingetretenen Einwilligungsunfähigkeit der Patientenwille ermittelt wird und wer dabei im Interesse des Patienten entscheidet. In diesem Zusammenhang besteht häufig die Vorstellung (und Sorge), dass Mediziner ausschließlich nach ihrer fachlichen Einschätzung handeln bzw. behandeln, weil dies ja schließlich auch ihre Pflicht ist. Die Rechtslage und Realität sieht jedoch anders aus.

Der Gesetzgeber hat mit Unterstützung eines Expertenrats nicht nur die Rechtsgrundlage für bindende und somit rechtswirksame Patientenverfügungen geschaffen, sondern in diesem Zusammenhang auch konkret geregelt, wie im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten der Patientenwille zu ermitteln ist und wer in diesem Sinn anstelle des Betroffenen entscheiden darf. Diese Vorgaben sind für Mediziner und Pflegekräfte bindend, den Angehörigen von Betroffenen ist dies jedoch häufig nicht bewusst bzw. bekannt.

Lesen Sie in unserem Servicebereich weiter werden Sie mit unserem Ablaufschema und den enthaltenen Hinweisen selbst zum Vorsorgeexperten. Einfach kostenfrei herunterladen und ausdrucken.

Weiterlesen und zum kostenlosen Download
Informationen zum BGH-Urteil

Viel Aufregung um die Datenschutzgrundverordnung – bei Meine Patientenverfügung wenig Änderungsbedarf

Seit 25.5.2018 gilt die DSGVO. Von vielen Firmen wurden Newsletter-Abonnenten angeschrieben und um erneute Bestätigung gebeten. Möglicherweise fragen Sie sich, warum Sie nicht auch von uns Post bekommen haben und wir Ihnen nun diesen Newsletter jetzt „einfach so“ schicken?

Das liegt schlicht daran, dass bei Meine Patientenverfügung Datenschutz und Datensicherheit schon immer über das übliche Maß hinaus ernst genommen worden ist und sogar strenger gehandhabt wurde, als es die rechtlichen Vorschriften bisher vorgesehen hatten. Deshalb hat z.B. Ihre Anmeldung zu unserem Newsletter bereits die Anforderungen erfüllt, die jetzt aufgrund der DSGVO von allen Unternehmen erfüllt werden müssen.

Besuchen Sie  unsere aktuelle FAQ-Seite zum Thema Datensicherheit und Datenschutz. Überzeugen Sie sich selbst und erfahren dabei, welche Funktionalitäten ihr geschütztes Kundenkonto zur Einsicht und Löschung Ihrer persönlichen Daten bietet.

Zur FAQ-Seite Datensicherheit und Datenschutz

Newsletter | April 2018

Hirntod

Früherkennung des Alzheimer-Risikos

Forscher haben einen Bluttest entwickelt, der Alzheimer schon lange vor den ersten Erkrankungssymptomen erkennen kann. Betroffene könnten dadurch nicht nur vor der beginnenden Demenz gewarnt werden, durch eine frühzeitige Behandlung könnte der Krankheitsverlauf verlangsamt oder gar aufgehalten werden.

In Deutschland sind rund 1,3 Millionen Menschen an Alzheimer erkrankt, Tendenz steigend. Heute wird die Erkrankung in den meisten Fällen erst erkannt, wenn bereits deutliche Ausfallsymptome auftreten. Zu diesen Zeitpunkt ist der Hirnschwund bereits weit fortgeschritten und die Schädigung in der Regel irreversibel.

Forscher der Ruhr-Universität haben einen Bluttest entwickelt, der das Risiko einer Alzheimer-Erkrankung bereits Jahre vor den ersten Symptomen erkennen kann. Das entwickelte Verfahren beruht auf dem Nachweis krankhaft veränderter Amyloid-Proteinablagerungen, sogenannter Plaques. Diese Plaques sind nach Meinung der Forscher eine Ursache für das fortschreitende Absterben von Gehirnzellen.

Im Rahmen einer Pilotstudie konnten die Forscher der Ruhr-Uni bereits eine Trefferquote von 70 Prozent belegen. Hierbei wurden 870 im Rahmen einer Langzeitstudie entnommene Blutproben getestet, wovon 65 Teilnehmer später eine Alzheimer-Demenz entwickelten. Aufgrund der aktuell noch zu hohen Fehlerquote ist der vergleichsweise einfache und kostengünstige Bluttest derzeit noch nicht zur alleinigen Früherkennung geeignet. Nach Erkennung des erhöhten Alzheimer-Risikos bleiben deshalb zunächst teure bildgebende Verfahren oder die Entnahme von Rückenmarksflüssigkeit weiter erforderlich. Mit der zu erwartenden Verbesserung der Alzheimer-Früherkennung und bereits in der klinischen Erprobung befindlichen neuen Medikamenten zur Frühbehandlung wächst jedoch die Hoffnung, in absehbarer Zeit das Fortschreiten der Erkrankung aufhalten zu können.

Trotz dieser beachtlichen Fortschritte bleibt die Vorsorge für gesundheitlich kritische Situationen für Menschen jeden Alters unverzichtbar. Ein Verkehrs-, Sport- oder Arbeitsunfall, eine schwere Erkrankung oder ein Schlaganfall können plötzlich und völlig unvermittelt dazu führen, dass wir vorübergehend oder dauerhaft unseren Willen nicht mehr ausdrücken können.

Um sich für solche Situationen wirksam vor Fremdbestimmung und den nahezu grenzenlosen Möglichkeiten der Apparatemedizin zu schützen, sind eine Patientenverfügung und die schriftliche Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen unverzichtbar. Spätestens seit den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) im vergangenen Jahr steht fest, dass rechtsverbindliche Verfügungen einen hohen inhaltlichen Anspruch erfüllen müssen und die meisten bestehenden Vorsorgedokumente zu ungenau sind.

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Häufig gestellte Fragen – Meine Patientenverfügung informiert

In dieser Rubrik unseres Newsletters greifen wir die zahlreichen Fragen auf, welche uns tagtäglich von interessierten Besuchern und Nutzern unseres Serviceportals erreichen. Die Anzahl und Konstanz dieser Fragen verdeutlicht, welche Themen all jene bewegen, die sich intensiver mit ihrer persönlichen Vorsorgeplanung befassen. Unser aktueller Newsletter beschäftigt sich mit folgender Frage:

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Worin unterscheiden sich Inhalte und Wirkungsweise beider Dokumente?

Zweck und Ziel einer Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber einer oder mehreren Vertrauensperson/en unmittelbar das Recht, an seiner Stelle Entscheidungen treffen zu dürfen. Dabei kann die Vollmacht auf bestimmte Wirkungsbereiche beschränkt und die Gültigkeit an bestimmte Bedingung geknüpft werden.

Zweck und Ziel einer Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung benennt man eine Person, die im Falle der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht kommt diesem Wunsch nur dann nicht nach, wenn es dafür triftige Gründe sieht. Für diesen Fall kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen. Auch der Umfang und die Bereiche, auf die diese Betreuung dann wirken soll, werden vom Betreuungsgericht erst im Anwendungsfall situationsbezogen festgelegt.

Ab wann wirken Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Betreuungsverfügung wirkt erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmt. Insofern hat der Ersteller auch keinen unmittelbaren Einfluss auf den Beginn des Wirkungszeitraumes. Anders bei der Vorsorgevollmacht: Diese wirkt unmittelbar zu den Bedingungen, die der Verfasser darin formuliert hat und muss von keiner Instanz geprüft werden. Dies kann nur dann notwendig werden, wenn man Bedingungen (z.B. die eigene Einwilligungsunfähigkeit) formuliert hat, die erst nachgewiesen werden müssen.
Um dem Bevollmächtigten trotzdem eine schnelle Handlungsfähigkeit zu ermöglichen, kann man in der Außenwirkung eine sofortige Wirksamkeit der Vollmacht definieren und adressiert an den Bevollmächtigten im Innenverhältnis, dass er diese erst wahrnehmen soll, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, Dinge zu entscheiden. Entsprechende Formulierungen und Auswahlmöglichkeiten stehen Ihnen bei der Nutzung unseres Serviceangebotes zur Verfügung. Zum Serviceangebot

Welche Pflichten/Rechte haben die Bevollmächtigten bzw. Betreuer?

Ein durch das Gericht bestellter Betreuer hat als gesetzlicher Vertreter die Interessen des jeweiligen Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten. Dies ist jedoch auch mit umfassenden Pflichten gegenüber dem Gericht verbunden, so hat er z.B. einer Auskunfts- und Berichtspflicht nachzukommen und muss wichtige Entscheidungen vom Gericht genehmigen lassen.
Anders beim durch eine Vorsorgevollmacht benannten Bevollmächtigten. Dieser kann seine Entscheidungen ohne Rechenschaft ablegen zu müssen im gleichen Umfang treffen, wie sie von dem Vollmachtgeber selbst getroffen werden könnten.
Will oder kann man also einer Person eine derartige Handlungsfreiheit nicht übertragen, kann es Sinn machen, anstatt der Vorsorgevollmacht lediglich eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Auch wenn man damit bewusst in Kauf nimmt, dass diese erst durch das Betreuungsgericht in Kraft gesetzt werden muss.

Welche Wechselwirkung besteht zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Sofern man mit einer Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten alle für den Anwendungsfall notwendigen Befugnisse übertragen hat, kann das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen. Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kommt also die Betreuungsverfügung gar nicht erst zum Einsatz. Das Betreuungsgericht darf erst dann einen Betreuer bestellen, wenn die Vollmacht Lücken aufweist oder z.B. die Ausübung durch den Bevollmächtigten von anderen Personen in Frage gestellt wird. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann seine Vollmacht in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, denn dort müssen sich Betreuungsgerichte vor der Errichtung einer Betreuung informieren, ob nicht bereits eine Vorsorgevollmacht besteht. Noch besser ist es, allen im Ernstfall Beteiligten einen direkten Zugriff auf die Vorsorgevollmacht zu ermöglichen – und genau dafür sorgt der Notfall- und Archivservice von Meine Patientenverfügung. Mehr erfahren

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Martina Rosenberg und PFLEGE.PRO – das Online-Portal für pflegende Angehörige – unterstützen meinepatientenverfügung.de

PFLEGE.PRO – das Portal für pflegende Angehörige – hat es sich zur Aufgabe gemacht, alle Angehörigen während der anspruchsvollen Pflegezeit bestens zu unterstützen. Ein Team aus engagierten Experten bietet Betroffenen nicht nur sachliche Informationen oder Adressen von Pflegedienstleistern, sondern auch emotionale Unterstützung mittels Text, Video oder Chat.

In der Community können sich die pflegenden Angehörigen mit anderen vernetzen und schaffen sich somit die Möglichkeit auf einen unverzichtbaren Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Unterstützung. Darüber hinaus haben die Mitglieder auch die Möglichkeit, individuelle Informationen zu spezifischen Fragen der Pflege zu erhalten. Experten aus Pflege, Recht und Psychologie geben Antwort auf die brennendsten Fragen und stehen den Mitglieder im Online-Coaching oder im Rahmen individueller Termine zur Verfügung.

PFLEGE.PRO wurde von Martina Rosenberg mit zwei weiteren Partnern gegründet und ist seit 01. Oktober 2017 online. Martina Rosenberg weiß, was Menschen in dieser Zeit benötigen – sie hat selbst neun Jahre lang ihre Eltern gepflegt. Aus dieser Erfahrung heraus hat sie drei Bücher zu diesem Thema geschrieben, hält unzählige Vorträge bei Firmen, Banken und Versicherungen und ist eine gefragte Expertin in den Medien. Die Geschichten ihrer Leser, ihre eigene Erfahrung sowie ihre berufliche Kompetenz als Pressesprecherin, Journalistin und PR-Expertin bei verschiedenen Sozialverbänden hat Martina Rosenberg im Portal gebündelt und stellt sie nun den Mitgliedern auf www.pflege.pro zur Verfügung.
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Newsletter | Februar 2018

Organspendeausweis

Die Zahl der Organspender hat in Deutschland den tiefsten Stand seit 20 Jahren erreicht, in den Niederlanden soll aufgrund des Negativtrends nun eine Widerspruchslösung eingeführt werden

In Deutschland hoffen mehr als 10.000 schwer kranke Menschen auf die Transplantation eines Organs. Für sie ist die Transplantation die einzige Möglichkeit, um zu überleben oder die Lebensqualität erheblich zu verbessern. Trotz umfassenden Aufklärungsmaßnahmen nimmt jedoch die Zahl der Organspender von Jahr zu Jahr ab. Im vergangenen Jahr gab es in Deutschland nur 797 Organspenden, das war der niedrigste Stand seit 20 Jahren. Eine Ursache dafür ist die in Deutschland geltende Entscheidungslösung, Bürger müssen dabei der Organspende ausdrücklich zustimmen.

In vielen anderen europäischen Staaten gilt bereits die sogenannte Widerspruchslösung. Mit einer knappen Mehrheit haben in der vergangenen Woche nun auch die Niederlande als 18. europäischer Staat die Einführung der Widerspruchslösung beschlossen.

Die kontrovers beurteilte Widerspruchslösung führt rein sachlich zu keiner grundlegenden Benachteiligung. Sie verfolgt allerdings das Ziel, den hohen Anteil der Nichtentscheider zu überwinden. Mit der Widerspruchslösung werden Bürger solange zu potentiellen Organspendern, bis diese ihre Bereitschaft zur Organspende ausdrücklich widerrufen.

Laut Umfragen stehen die meisten Bundesbürger der Organspende positiv gegenüber. Aber nur etwa 35 Prozent haben ihre Entscheidung in einem Organspendeausweis festgehalten. In den Krankenhäusern entscheiden in neun von zehn Fällen die Angehörigen über eine Organspende, weil der Verstorbene seine Entscheidung nicht mitgeteilt oder dokumentiert hat. Dies ist für viele Angehörige in einer ohnehin schon schwierigen Situation sehr belastend.

Trotz einer umfassenden Aufarbeitung der 2012 in Deutschland bekannt gewordenen Organspendeskandale und einer intensivierten Aufklärungsarbeit sind viele Menschen immer noch verunsichert und fürchten, dass sie bei einer erklärten Bereitschaft zur Organspende im Ernstfall möglicherweise zu früh aufgegeben werden. Häufig ist ihnen nicht bekannt oder bewusst, dass eine Patientenverfügung in Verbindung mit der Bevollmächtigung einer oder mehrerer vertrauter Personen im Ernstfall maximale Sicherheit bietet.

Während der allgemein bekannte Organspendeausweis nur sehr eingeschränkt Möglichkeiten zur differenzierten Regelung der Organspendebereitschaft bietet, kann im Rahmen einer Patientenverfügung die Bereitschaft zur Organspende auf konkret bestimmte Organe und Eintrittssituationen wie z. B. nach einem schweren Unfall beschränkt werden. Für andere Situationen kann aufgrund möglicherweise weiter bestehenden Unsicherheiten die Organspende beispielweise auch abgelehnt werden. Ganz gleich wie Sie sich dabei entscheiden, wichtig ist zu entscheiden!

Mit einer ergänzenden Vorsorgevollmacht kann der in der Patientenverfügung erklärte Patientenwille und somit auch die Erklärung zur Organspendebereitschaft von einer oder mehreren Vertrauenspersonen überwacht und durchgesetzt werden. Behandelnde Ärzte und Kliniken sind gesetzlich verpflichtet, bei einem einwilligungsunfähigen Patienten unverzüglich dessen Vertreter zu Informieren und die weitere Behandlung mit diesen/m abzustimmen. Eine möglichst konkrete und widerspruchsfreie Patientenverfügung unterstützt dabei alle Beteiligten, Ärzte und Vertreter.

Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier.

Häufig gestellte Fragen – Meine Patientenverfügung informiert

Mit dieser neuen Rubrik in unserem Newsletter wollen wir die zahlreichen Fragen aufgreifen, welche uns tagtäglich von interessierten Besuchern und Nutzern unseres Serviceportals erreichen. Die Anzahl und Konstanz dieser Fragen verdeutlicht, welche Themen all jene bewegen, die sich intensiver mit ihrer persönlichen Vorsorgeplanung befassen.

Unser aktueller Newsletter beschäftigt sich mit folgender Frage:

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht – wann benötige ich einen Notar?

Für eine rechtswirksame Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist keine notarielle Beurkundung notwendig. Eine eigenhändige, persönliche Unterschrift ist zusammen mit dem Datum der Unterzeichnung die einzige gesetzliche Vorgabe, welche zwingend eingehalten werden muss. Dabei ist es gleichgültig, ob der Inhalt des übrigen Dokuments handschriftlich oder maschinell erstellt worden ist. Natürlich gibt es weitergehende Anforderungen an den Inhalt und z.B. die Einwilligungsfähigkeit des Verfassers – umfassende Informationen dazu finden Sie direkt in unserem Serviceportal  meinepatientenverfügung.de.

Etwas differenzierter muss im Zusammenhang mit der Frage nach dem Notar der Bereich der Vorsorgevollmacht betrachtet werden.

Unter welchen Voraussetzungen benötige ich für eine Vorsorgevollmacht den Notar?

Grundsätzlich gilt auch hier für alle gesundheitlichen sowie „alltagsnahen Angelegenheiten“ wie die Vertretung gegenüber Behörden sowie Post-, Telekomunikations- und Wohnangelegenheiten, dass eine Vollmacht mit der eigenhändigen Unterschrift rechtswirksam ist. Wichtig ist dabei auch, dass die Vollmacht dem Vertreter im Original vorliegt. Unser Tipp: Sollten Sie aus welchem Grund auch immer eine Vollmacht widerrufen wollen, dann empfiehlt sich unbedingt das Originalexemplar einzuziehen und dieses zu vernichten.

Für Vollmachten im Bereich der Vermögenssorge wie z. B. für den Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Immobilien ist eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vollmacht zur Darlehensaufnahme berechtigen soll oder wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben bzw. Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind.

Insbesondere für Selbstständige sowie bei umfangreichem Vermögen empfiehlt sich neben dem Notar auch die Hinzuziehung des Steuerberaters bei der Regelung von Vermögensangelegenheiten und damit verbundene Vollmachten.

Generell empfiehlt es sich jedoch, gesundheitliche Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten voneinander zu trennen und diese auch gesondert zu regeln. Hierbei kann dann beispielweise auch geregelt werden, dass unterschiedliche Vertrauenspersonen die Vertretung in spezifischen Angelegenheiten übernehmen. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von der Eignung der Vertrauenspersonen, möglichen Überforderungssituationen bis hin zur Vermeidung von Interessenskonflikten.

meinepatientenverfügung.de bietet über eine medizinisch, rechtlich und ethisch fundierte Patientenverfügung hinaus die Möglichkeit zur kostenlosen Erstellung von Vorsorgevollmachten für gesundheitliche und alltagsnahe Angelegenheiten bis hin zur Betreuungsverfügung. Der Umfang der Vollmacht kann dabei flexibel bestimmt werden, wodurch Überschneidungen zu Vollmachten im Bereich der Vermögenssorge vermieden werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch hier.

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Neue Kooperation mit der Versicherungskammer Bayern und der Union Krankenversicherung

Die Versicherungskammer Bayern und die UKV-Union Krankenversicherung sind neue Kooperationspartner von Meine Patientenverfügung. Damit baut der Konzern Versicherungskammer seine Expertise als führender Pflegeversicherer mit einem neuen Angebot weiter aus. Künftig können Kunden und Interessenten das Serviceangebot zu vergünstigten Konditionen nutzen. Mehr erfahren.

„Wir wollen, dass unsere Kunden nicht nur die beste Pflege erhalten, sondern auch bis zuletzt selbst über ihr Leben entscheiden können“, erläutert Vorstandsmitglied Manuela Kiechle. „Da unsere Kunden in der Pflegeversicherung uns häufig um Rat bei der Abfassung einer Patientenverfügung gebeten haben, sind wir diesem Wunsch nun gefolgt und haben eine entsprechende Kooperation auf den Weg gebracht.“

Auf der Grundlage einer vorausgegangenen Markterkundung hat sich die Versicherungskammer für eine Zusammenarbeit mit Meine Patientenverfügung entschieden. Mit dieser Entscheidung bestätigt die Versicherungskammer einmal mehr die hohe Qualität und das ausgezeichnete Kosten-/Nutzenverhältnis unseres Serviceangebotes.