Früherkennung des Alzheimer-Risikos
Forscher haben einen Bluttest entwickelt, der Alzheimer schon lange vor den ersten Erkrankungssymptomen erkennen kann. Betroffene könnten dadurch nicht nur vor der beginnenden Demenz gewarnt werden, durch eine frühzeitige Behandlung könnte der Krankheitsverlauf verlangsamt oder gar aufgehalten werden.
In Deutschland sind rund 1,3 Millionen Menschen an Alzheimer erkrankt, Tendenz steigend. Heute wird die Erkrankung in den meisten Fällen erst erkannt, wenn bereits deutliche Ausfallsymptome auftreten. Zu diesen Zeitpunkt ist der Hirnschwund bereits weit fortgeschritten und die Schädigung in der Regel irreversibel.
Forscher der Ruhr-Universität haben einen Bluttest entwickelt, der das Risiko einer Alzheimer-Erkrankung bereits Jahre vor den ersten Symptomen erkennen kann. Das entwickelte Verfahren beruht auf dem Nachweis krankhaft veränderter Amyloid-Proteinablagerungen, sogenannter Plaques. Diese Plaques sind nach Meinung der Forscher eine Ursache für das fortschreitende Absterben von Gehirnzellen.
Im Rahmen einer Pilotstudie konnten die Forscher der Ruhr-Uni bereits eine Trefferquote von 70 Prozent belegen. Hierbei wurden 870 im Rahmen einer Langzeitstudie entnommene Blutproben getestet, wovon 65 Teilnehmer später eine Alzheimer-Demenz entwickelten. Aufgrund der aktuell noch zu hohen Fehlerquote ist der vergleichsweise einfache und kostengünstige Bluttest derzeit noch nicht zur alleinigen Früherkennung geeignet. Nach Erkennung des erhöhten Alzheimer-Risikos bleiben deshalb zunächst teure bildgebende Verfahren oder die Entnahme von Rückenmarksflüssigkeit weiter erforderlich. Mit der zu erwartenden Verbesserung der Alzheimer-Früherkennung und bereits in der klinischen Erprobung befindlichen neuen Medikamenten zur Frühbehandlung wächst jedoch die Hoffnung, in absehbarer Zeit das Fortschreiten der Erkrankung aufhalten zu können.
Trotz dieser beachtlichen Fortschritte bleibt die Vorsorge für gesundheitlich kritische Situationen für Menschen jeden Alters unverzichtbar. Ein Verkehrs-, Sport- oder Arbeitsunfall, eine schwere Erkrankung oder ein Schlaganfall können plötzlich und völlig unvermittelt dazu führen, dass wir vorübergehend oder dauerhaft unseren Willen nicht mehr ausdrücken können.
Um sich für solche Situationen wirksam vor Fremdbestimmung und den nahezu grenzenlosen Möglichkeiten der Apparatemedizin zu schützen, sind eine Patientenverfügung und die schriftliche Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen unverzichtbar. Spätestens seit den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) im vergangenen Jahr steht fest, dass rechtsverbindliche Verfügungen einen hohen inhaltlichen Anspruch erfüllen müssen und die meisten bestehenden Vorsorgedokumente zu ungenau sind.
Weitere nützliche Informationen dazu erhalten Sie hier.
Häufig gestellte Fragen – Meine Patientenverfügung informiert
In dieser Rubrik unseres Newsletters greifen wir die zahlreichen Fragen auf, welche uns tagtäglich von interessierten Besuchern und Nutzern unseres Serviceportals erreichen. Die Anzahl und Konstanz dieser Fragen verdeutlicht, welche Themen all jene bewegen, die sich intensiver mit ihrer persönlichen Vorsorgeplanung befassen. Unser aktueller Newsletter beschäftigt sich mit folgender Frage:
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Worin unterscheiden sich Inhalte und Wirkungsweise beider Dokumente?
Zweck und Ziel einer Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber einer oder mehreren Vertrauensperson/en unmittelbar das Recht, an seiner Stelle Entscheidungen treffen zu dürfen. Dabei kann die Vollmacht auf bestimmte Wirkungsbereiche beschränkt und die Gültigkeit an bestimmte Bedingung geknüpft werden.
Zweck und Ziel einer Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung benennt man eine Person, die im Falle der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht kommt diesem Wunsch nur dann nicht nach, wenn es dafür triftige Gründe sieht. Für diesen Fall kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen. Auch der Umfang und die Bereiche, auf die diese Betreuung dann wirken soll, werden vom Betreuungsgericht erst im Anwendungsfall situationsbezogen festgelegt.
Ab wann wirken Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
Die Betreuungsverfügung wirkt erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmt. Insofern hat der Ersteller auch keinen unmittelbaren Einfluss auf den Beginn des Wirkungszeitraumes. Anders bei der Vorsorgevollmacht: Diese wirkt unmittelbar zu den Bedingungen, die der Verfasser darin formuliert hat und muss von keiner Instanz geprüft werden. Dies kann nur dann notwendig werden, wenn man Bedingungen (z.B. die eigene Einwilligungsunfähigkeit) formuliert hat, die erst nachgewiesen werden müssen.
Um dem Bevollmächtigten trotzdem eine schnelle Handlungsfähigkeit zu ermöglichen, kann man in der Außenwirkung eine sofortige Wirksamkeit der Vollmacht definieren und adressiert an den Bevollmächtigten im Innenverhältnis, dass er diese erst wahrnehmen soll, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, Dinge zu entscheiden. Entsprechende Formulierungen und Auswahlmöglichkeiten stehen Ihnen bei der Nutzung unseres Serviceangebotes zur Verfügung. Zum Serviceangebot
Welche Pflichten/Rechte haben die Bevollmächtigten bzw. Betreuer?
Ein durch das Gericht bestellter Betreuer hat als gesetzlicher Vertreter die Interessen des jeweiligen Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten. Dies ist jedoch auch mit umfassenden Pflichten gegenüber dem Gericht verbunden, so hat er z.B. einer Auskunfts- und Berichtspflicht nachzukommen und muss wichtige Entscheidungen vom Gericht genehmigen lassen.
Anders beim durch eine Vorsorgevollmacht benannten Bevollmächtigten. Dieser kann seine Entscheidungen ohne Rechenschaft ablegen zu müssen im gleichen Umfang treffen, wie sie von dem Vollmachtgeber selbst getroffen werden könnten.
Will oder kann man also einer Person eine derartige Handlungsfreiheit nicht übertragen, kann es Sinn machen, anstatt der Vorsorgevollmacht lediglich eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Auch wenn man damit bewusst in Kauf nimmt, dass diese erst durch das Betreuungsgericht in Kraft gesetzt werden muss.
Welche Wechselwirkung besteht zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
Sofern man mit einer Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten alle für den Anwendungsfall notwendigen Befugnisse übertragen hat, kann das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen. Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht kommt also die Betreuungsverfügung gar nicht erst zum Einsatz. Das Betreuungsgericht darf erst dann einen Betreuer bestellen, wenn die Vollmacht Lücken aufweist oder z.B. die Ausübung durch den Bevollmächtigten von anderen Personen in Frage gestellt wird. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann seine Vollmacht in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, denn dort müssen sich Betreuungsgerichte vor der Errichtung einer Betreuung informieren, ob nicht bereits eine Vorsorgevollmacht besteht. Noch besser ist es, allen im Ernstfall Beteiligten einen direkten Zugriff auf die Vorsorgevollmacht zu ermöglichen – und genau dafür sorgt der Notfall- und Archivservice von Meine Patientenverfügung. Mehr erfahren
Martina Rosenberg und PFLEGE.PRO – das Online-Portal für pflegende Angehörige – unterstützen meinepatientenverfügung.de
PFLEGE.PRO – das Portal für pflegende Angehörige – hat es sich zur Aufgabe gemacht, alle Angehörigen während der anspruchsvollen Pflegezeit bestens zu unterstützen. Ein Team aus engagierten Experten bietet Betroffenen nicht nur sachliche Informationen oder Adressen von Pflegedienstleistern, sondern auch emotionale Unterstützung mittels Text, Video oder Chat.
In der Community können sich die pflegenden Angehörigen mit anderen vernetzen und schaffen sich somit die Möglichkeit auf einen unverzichtbaren Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Unterstützung. Darüber hinaus haben die Mitglieder auch die Möglichkeit, individuelle Informationen zu spezifischen Fragen der Pflege zu erhalten. Experten aus Pflege, Recht und Psychologie geben Antwort auf die brennendsten Fragen und stehen den Mitglieder im Online-Coaching oder im Rahmen individueller Termine zur Verfügung.
PFLEGE.PRO wurde von Martina Rosenberg mit zwei weiteren Partnern gegründet und ist seit 01. Oktober 2017 online. Martina Rosenberg weiß, was Menschen in dieser Zeit benötigen – sie hat selbst neun Jahre lang ihre Eltern gepflegt. Aus dieser Erfahrung heraus hat sie drei Bücher zu diesem Thema geschrieben, hält unzählige Vorträge bei Firmen, Banken und Versicherungen und ist eine gefragte Expertin in den Medien. Die Geschichten ihrer Leser, ihre eigene Erfahrung sowie ihre berufliche Kompetenz als Pressesprecherin, Journalistin und PR-Expertin bei verschiedenen Sozialverbänden hat Martina Rosenberg im Portal gebündelt und stellt sie nun den Mitgliedern auf www.pflege.pro zur Verfügung.
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