Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017
Die neuen Pflegestufen berücksichtigen nun auch an Demenz erkrankte Menschen
Das Pflegestärkungsgesetz wird in drei Stufen eingeführt und umgesetzt. Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den neuen Pflegestufen werden nicht mehr nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt, auch an Demenz und psychisch erkrankte Menschen können nun Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.
Anzahl der Demenzerkrankungen nimmt stetig zu
Mit der Neuregelung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs trägt der Gesetzgeber auch den Auswirkungen des demografischen Wandels Rechenschaft. Die Anzahl der an Demenz erkrankten Personen steigt seit Jahren an. Nach Auskunft der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. „leben gegenwärtig fast 1,6 Millionen Demenzkranke in Deutschland, zwei Drittel von ihnen sind von der Alzheimer-Krankheit betroffen. Jahr für Jahr treten etwa 300.000 Neuerkrankungen auf. Infolge der demografischen Veränderungen kommt es zu weitaus mehr Neuerkrankungen als zu Sterbefällen unter den bereits Erkrankten. Aus diesem Grund nimmt die Zahl der Demenzkranken kontinuierlich zu. Sofern kein Durchbruch in Prävention und Therapie gelingt, wird sich nach Vorausberechnungen der Bevölkerungsentwicklung die Krankenzahl bis zum Jahr 2050 auf rund 3 Millionen erhöhen.“
Demenzen verlaufen unumkehrbar und dauern bis zum Tod an. Europäische Studien gehen von einer mittleren Krankheitszeit von 3 – 6 Jahren aus, allerdings mit erheblichen Schwankungen. Eine Versorgung kann, je nach Familienverhältnissen und Schweregrad der Erkrankung ambulant (zu Hause) oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.
Die Wahrung der Selbstbestimmung erfordert eine gezielte Vorsorge
Eine Demenz beginnt oft schleichend und endet in der Regel in einer über oft Jahre anhaltenden Pflegebedürftigkeit. Mit dem fortschreitenden Krankheitsverlauf verlieren Patienten auch die Fähigkeit zu bewussten Entscheidungen über den Umfang der gewünschten medizinischen Behandlung (insbesondere zu lebenserhaltenden Maßnahmen), die gewünschte weitere Unterbringung sowie andere wichtige Angelegenheiten (Wohnen, Post, Telekommunikation, Behörden) und der Vermögenssorge.
Eine Patientenverfügung sowie die zur Durchsetzung des erklärten Willens notwendigen Vollmachten (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) können jedoch nur solange erstellt werden, wie die Fähigkeit zu bewussten Entscheidungen (Einwilligungsfähigkeit) besteht. In einem fortgeschrittenen Stadium der Krankheit kann es dafür zu spät sein.
Es empfiehlt sich daher, bereits in gesunden Tagen vorzusorgen und bei der Erstellung einer Patientenverfügung darauf zu achten, dass auch für den Fall einer eintretenden Demenz konkrete Verfügungen getroffen werden. Die bislang häufig angebotenen Formularlösungen bieten dafür in der Regel keinen individuellen Regelungsspielraum.
Eine Patientenverfügung darf übrigens keine rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pflege-Einrichtung sein, allerdings ist dies im eigenen Interesse und für alle Beteiligten (Angehörige, Pflegepersonal und Mediziner) sehr sinnvoll. Im Ernstfall kann dann von Beginn an nach Ihren Vorstellungen gehandelt werden, Ihre Angehörigen werden zudem vor quälenden Fragen und Entscheidungen bewahrt.
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